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Schadensersatz | Ersatz von Verdienstausfallschaden
Beim Ersatz von Verdienstausfallschaden (§ 252 BGB, § 11 StVG) sind im Wege der Vorteilsausgleichung ersparte berufsbedingte Aufwendungen anzurechnen, weil sie in einem inneren Zusammenhang mit dem erlittenen und vom Schädiger zu tragenden Erwerbsschaden stehen.
Für die Schadensfeststellung gilt derjenige Gewinn als entgangen, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (§ 252 Satz 2 Alt. 1 BGB). Ist ersichtlich, dass der Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder den besonderen Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, wird vermutet, dass er gemacht worden wäre. Volle Gewissheit, dass der Gewinn gezogen worden wäre, ist nicht erforderlich (, NWB UAAAC-04912). Allerdings hat das klagende S. 2409Unfallopfer durch den ...