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Einkommensteuer | Wiederholte befristete Zuordnung zu einer Baustelle begründet keine erste Tätigkeitsstätte
Mit Urteil v. hat das FG Münster entschieden, dass in den Fällen, in denen ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber wiederholt befristet auf einer Baustelle von dessen Auftraggeber eingesetzt wird, der Arbeitnehmer auch dann keine erste Tätigkeitsstätte am Einsatzort begründet, wenn der Einsatz insgesamt ununterbrochen länger als vier Jahre andauert.
Der Kläger war seit mindestens 2010 ununterbrochen auf der Baustelle der Auftraggeberin seines Arbeitgebers eingesetzt. Diese hatte jeweils befristete Aufträge an den Arbeitgeber von längstens 36 Monaten erteilt. Auf dieser Grundlage wurde der Kläger auf der Baustelle eingesetzt. Der Arbeitgeber hatte den Kläger im Arbeitsvertrag keiner ersten Tätigkeitsstätte i. S. von § 9 Abs. 4 EStG zugeordnet. Für das Streitjahr 2014 machte der Kläger F...