Diskriminierung durch Altersgrenze für erstmalige Bestellung zum Notar
Leitsatz
1. Die in § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO geregelte Altersgrenze für die erstmalige Bestellung zum Notar und die sie verfassungsrechtlich billigende Rechtsprechung sind durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung (Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat) vom (BGBl. I S. 696) und die damit erfolgte Einführung der notariellen Fachprüfung nicht überholt.
2. § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO eröffnet der Justizverwaltung keinen Ermessensspielraum; sie ist grundsätzlich nicht befugt, von der Anwendung der Altersgrenze aufgrund von in der Person des Bewerbers liegender Besonderheiten abzusehen.
3. In der Altersgrenze des § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO liegt keine nach Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Abl. EG L 303/16) unzulässige Diskriminierung. Sie verstößt auch nicht gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 21 Abs. 1 EU-Grundrechts-Charta (Fortführung Senatsbeschluss vom - NotZ 23/07, BGHZ 174, 273 Rn. 29 ff.).
Gesetze: § 6 Abs 1 S 2 BNotO, Art 1 EGRL 78/2000, Art 21 Abs 1 EUGrdRCh
Instanzenzug: Az: 2 VA (Not) 8/17
Tatbestand
1Die Parteien streiten um den Anspruch der Klägerin, zur Notarin bestellt zu werden.
2Die am geborene Klägerin ist seit 1985 als Rechtsanwältin zugelassen und seit Mai 1993 im Amtsgerichtsbezirk R. tätig. Von 2004 bis 2015 war sie zur ständigen Vertreterin des Notars M. bestellt, der in dieser Zeit hauptamtlich Bürgermeister der Stadt O. war. Inzwischen ist Notar M. altersbedingt aus dem Notaramt ausgeschieden. Die Klägerin ist seitdem Verwalterin seines Notariats. Am hat die Klägerin die notarielle Fachprüfung mit der Note "ausreichend" (5,81 Punkte) bestanden. Im Mai 2017 wurden im Bezirk des Amtsgerichts R. 15 (Anwalts-) Notarstellen ausgeschrieben, auf die sich die Klägerin als eine von vier Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten bewarb. Mit Schreiben vom und Bescheid vom lehnte der Beklagte die Bewerbung der Klägerin ab.
3Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, die Klägerin könne gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO nicht zur Notarin bestellt werden, weil sie bei Ablauf der Bewerbungsfrist das sechzigste Lebensjahr bereits vollendet gehabt habe.
4Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Ablehnung ihrer Bewerbung. Sie vertritt im Wesentlichen die Auffassung, die Altersgrenze des § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO sei nach Einführung der notariellen Fachprüfung als Voraussetzung für die Bestellung zum Notar obsolet geworden, jedenfalls sei bezüglich ihrer Person - sähe man dies anders - aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit als Notarvertreterin und ihrer damit verbundenen Erfahrung eine Ausnahme von der Altersgrenze des § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO zu machen. Sie hat erstinstanzlich beantragt, die Ablehnungsbescheide des Beklagten aufzuheben und sie zur Notarin im Amtsgerichtsbezirk R. zu bestellen, hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, eine Neubescheidung vorzunehmen. Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen.
5Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer von der Vorinstanz zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Klagebegehren weiter.
Sie beantragt nunmehr,
das angefochtene zu ändern, die Bescheide des Beklagten vom und vom , zugestellt am (Az. 3825 E- 8.12 [Amtsgericht R.] SH), aufzuheben und die Klägerin zur Notarin im Amtsgerichtsbezirk R. zu bestellen, hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, eine Neubescheidung vorzunehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Gründe
I.
6Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Klage sei zwar zulässig, habe in der Sache aber keinen Erfolg. Die Entscheidung des Beklagten, die Bewerbung der Klägerin abzulehnen, sei verfahrensfehlerfrei getroffen worden und auch in der Sache nicht zu beanstanden. Der auf Verpflichtung des Beklagten zur Besetzung einer der ausgeschriebenen Notarstellen mit der Klägerin gerichtete Hauptantrag sei schon deshalb unbegründet, weil nach der Bundesnotarordnung kein Anspruch auf Bestellung zum Notar bestehe, sondern die Landesjustizverwaltung die Auswahlentscheidung vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen habe. Aber auch hinsichtlich der ebenfalls beantragten Verpflichtung zur Neubescheidung habe die Klage keinen Erfolg. Die Klägerin habe am und damit bereits vor ihrer Bewerbung auf die am ausgeschriebene Stelle das sechzigste Lebensjahr vollendet und erfülle damit - was sie nicht in Abrede stelle - die subjektive Zulassungsvoraussetzung des § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO nicht. Auch sei ihre Tätigkeit als ständige Vertreterin eines aufgrund seiner Wahl zum Bürgermeister dauerhaft an der Wahrnehmung seiner notariellen Amtsgeschäfte gehinderten Notars ungeachtet der Dauer und des Umfangs der Tätigkeit nicht mit der eigenverantwortlichen Ausübung eines Notaramts gleichzustellen.
7Eine Möglichkeit, ausnahmsweise auch ältere Rechtsanwälte zu Notaren zu bestellen, sehe das Gesetz nicht vor, was sich insbesondere aus einem Vergleich von § 6 Abs. 1 BNotO mit der Soll-Vorschrift in § 6 Abs. 2 BNotO ergebe. Selbst wenn man dies anders sehe, helfe dies der Klägerin nicht. Denn Ausnahmen könnten jedenfalls nicht weitergehend als im Fall des § 6 Abs. 2 BNotO in Betracht kommen, erforderten mithin einen atypischen Ausnahmefall, in dem aus Bedarfs- oder Gerechtigkeitsgründen eine Bestellung zum Notar trotz Nichterfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend geboten erscheine, was vorliegend nicht der Fall sei. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO bestünden nicht. Eine Auslegung der Vorschrift dahingehend, dass sie im konkreten Fall auf die Klägerin nicht anwendbar sei, komme nicht in Betracht, auch nicht bei Berücksichtigung des Umstands, dass der Gesetzgeber im Jahr 2011 das Erfordernis einer notariellen Fachprüfung eingeführt habe. Schließlich unterscheide sich auch die persönliche Situation der Klägerin nicht derart von anderen denkbaren Konstellationen, dass unter dem Aspekt des Gleichbehandlungsgrundsatzes ihre Bestellung zur Notarin nach Vollendung des sechzigsten Lebensjahres in Betracht käme.
II.
8Die gemäß § 124 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 111d BNotO statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die als Verpflichtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 111b Abs. 1 BNotO zulässige Klage ist nicht begründet. Die Ablehnung der Bewerbung der Klägerin durch den Beklagten verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 111b Abs. 2 BNotO). Die Annahme des Beklagten, § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO stehe einer Bestellung der Klägerin zur Notarin entgegen, trifft zu.
91. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO können Bewerber nicht erstmals zu Notaren bestellt werden, wenn sie bei Ablauf der Bewerbungsfrist das sechzigste Lebensjahr bereits vollendet haben. Die Annahme des Oberlandesgerichts, verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung bestünden grundsätzlich nicht, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, NJW 2008, 1212, 1213) und des erkennenden Senats (Senatsbeschlüsse vom - NotZ 23/07, BGHZ 174, 273 Rn. 16 ff.; vom - NotZ 53/92, juris Rn. 19, 26; ferner Senatsbeschluss vom - NotZ 16/09, BGHZ 185, 30 Rn. 6). Die Klägerin, die zuvor nicht zur Notarin bestellt worden war, hat das sechzigste Lebensjahr am vollendet. Bezüglich des im Jahr 2017 durchgeführten Bewerbungsverfahrens hatte sie die Altersgrenze des § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO mithin überschritten.
102. Die in § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO geregelte Altersgrenze und die sie verfassungsrechtlich billigende Rechtsprechung sind - anders als die Klägerin meint - durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung (Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat) vom (BGBl. I S. 696) nicht überholt.
11a) Die Klägerin vertritt die Auffassung, die der Einführung der Altersgrenze für die erstmalige Bestellung zum Notar in § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO zugrundeliegenden Gesichtspunkte seien zumindest teilweise überholt, weil es durch die Einführung der notariellen Fachprüfung zu einer deutlichen Qualitätssteigerung des Anwaltsnotariats gekommen sei. Die Qualität des Anwaltsnotariats werde zudem dadurch weiter verbessert, dass jeder Notarbewerber nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BNotO nunmehr vor Amtsantritt nachweisen müsse, dass er mit der notariellen Berufspraxis hinreichend vertraut sei. Das vom Gesetzgeber mit der Einführung der Altersgrenze des § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO verfolgte Ziel, die mit den altersbedingt größeren Schwierigkeiten bei der Einarbeitung in den Notarberuf verbundenen Gefahren aufzufangen, werde über die dargestellten Neuregelungen nicht nur vollumfänglich gewährleistet, sondern erheblich besser als über die Altersgrenze erreicht.
12b) Der erkennende Senat teilt diese Auffassung nicht.
13aa) Ein gesetzgeberischer Wille, die Altersgrenze des § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO mit Blick auf die Neuregelung des § 6 Abs. 2 BNotO durch das Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung aufzugeben, ist nicht erkennbar. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber die Einführung der notariellen Fachprüfung und des Nachweises, mit der notariellen Praxis hinreichend vertraut zu sein, gerade nicht zum Anlass genommen, die - ebenfalls in der von der Änderung betroffenen Vorschrift enthaltene - Altersgrenze für die erstmalige Bestellung zum Notar zu streichen. Er hat damit deutlich zum Ausdruck gebracht, an der Altersgrenze des § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO auch in Anbetracht der Neuregelung festhalten zu wollen.
14Das ist auch durchaus folgerichtig. Zwar mag die Neuregelung dazu beitragen, einen qualitativen Mindeststandard der Arbeit neu bestellter Notare zu sichern. Dies zu gewährleisten, ist jedoch jedenfalls nicht allein der Zweck der Altersgrenze des § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO. Vielmehr soll diese Bestimmung insbesondere eine geordnete Altersstruktur der Notare (vgl. Senatsbeschlüsse vom - NotZ 23/07, BGHZ 174, 273 Rn. 18; vom - NotZ 53/92, juris Rn. 19; Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung, BT-Drs. 11/6007, S. 10), die Vermeidung häufiger Wechsel der Amtsträger (vgl. BVerfG, NJW 1212, 1213; Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung, BT-Drs. 11/6007, S. 10) und eine - auch mit Blick auf die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Notare wichtige (vgl. Senatsbeschluss vom - NotZ 23/07, BGHZ 174, 273 Rn. 20) - hinreichend lange Mindestverweildauer im Notaramt (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1212, 1213) sichern. All dies vermag die Neuregelung des § 6 Abs. 2 BNotO aber von vornherein nicht zu gewährleisten.
15bb) Vor diesem Hintergrund hat die Neuregelung des § 6 Abs. 2 BNotO auch auf die verfassungsrechtliche Bewertung des § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO keinen entscheidenden Einfluss. Eine geordnete Altersstruktur der Notare, die Vermeidung häufiger Wechsel der Amtsträger und eine hinreichend lange Mindestverweildauer im Notaramt sichern als solche die Qualität der vorsorgenden Rechtspflege (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1212, 1213). Die diesem Zweck dienende Altersgrenze des § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO, die als subjektive Zulassungsvoraussetzung in die Freiheit der Berufswahl eingreift, ist deshalb ungeachtet der Neuregelung des § 6 Abs. 2 BNotO durch die Funktionsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege und damit durch ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut gerechtfertigt (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1212, 1213). Sie verstößt mithin weder gegen Art. 12 Abs. 1 GG noch gegen Art. 33 Abs. 2 GG.
16Dem steht auch der von der Berufung geltend gemachte Einwand nicht entgegen, dass die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO verhindern kann, einen Bewerber zu berücksichtigen, der - vom Alter abgesehen - die fachlichen und persönlichen Eignungsvoraussetzungen für das Notaramt erfüllt. Der Ausschluss von Bewerbern nur aufgrund ihres Alters ist gerade Wesen der - wie gezeigt grundsätzlich zulässigen - Altersgrenze für die erstmalige Bestellung zum Notar.
17cc) Unerheblich ist in diesem Zusammenhang schließlich die Behauptung der Klägerin, infolge der Einführung der notariellen Fachprüfung und des damit verbundenen Rückgangs der Zahl der Bewerber um das Notaramt müssten zahlreiche Stellen unbesetzt bleiben. Selbst wenn dieser Befund zutreffen sollte, rechtfertigte er es nicht, § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO nicht mehr anzuwenden. Ob, wann und in welcher Weise der Gesetzgeber die Rechtslage an geänderte tatsächliche Verhältnisse anpasst, liegt in seinem, von den Gerichten schon aus Gründen der Gewaltenteilung zu respektierenden Gestaltungsspielraum (vgl. für die Altersgrenze des § 48a BNotO: Senatsbeschluss vom - NotZ(Brfg) 11/13, NJW-RR 2014, 631 Rn. 11; ferner Senatsbeschlüsse vom - NotZ(Brfg) 21/13, NJW-RR 2014, 1085 Rn. 6; vom - NotZ(Brfg) 12/13 Rn. 10, juris).
183. Entgegen der Auffassung der Klägerin war der Beklagte auch nicht gehalten, bei der Klägerin aufgrund von in ihrer Person liegender Besonderheiten von der Anwendung der Altersgrenze des § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO abzusehen; er wäre hierzu schon nicht berechtigt gewesen.
19a) Nach ihrem Wortlaut ist die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO zwingend und eröffnet der Justizverwaltung keinen Ermessensspielraum. Dass der Wortlaut nicht auf einem gesetzgeberischen Versehen beruht, zeigt die Vorschrift des § 6 Abs. 2 BNotO, die hinsichtlich weiterer Bestellungsvoraussetzungen ausdrücklich als "Soll-Vorschrift" konzipiert ist.
20b) Ein Ermessensspielraum ist § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO auch nicht im Wege teleologischer Reduktion oder verfassungskonformer Auslegung zu entnehmen. Zwar mag es richtig sein, dass die Erwägung des Gesetzgebers (vgl. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung, BT-Drs. 11/6007, S. 10; ferner Senatsbeschluss vom - NotZ 23/07, BGHZ 174, 273 Rn. 12), mit fortgeschrittenem Lebensalter nähmen die Schwierigkeiten bei der Einarbeitung in den Notarberuf zu, nicht auf jeden Bewerber, der bei Ablauf der Bewerbungsfrist das sechzigste Lebensjahr vollendet hat, in gleichem Maße zutrifft. Insbesondere bei Bewerbern, die wie die Klägerin schon längere Zeit als Notarvertreter oder Notariatsverwalter tätig sind und dabei - wie sie für sich in Anspruch nimmt - neben fachlicher Expertise auch Erfahrungen in der betriebswirtschaftlichen Führung eines Notariats sammeln konnten, mag die sich aus dem fortgeschrittenen Alter bei der erstmaligen Übernahme des Notaramts ergebende Gefährdung der Qualität der vorsorgenden Rechtspflege weniger stark ausgeprägt oder im Einzelfall auch überhaupt nicht vorhanden sein. Sinn und Zweck des § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO erschöpfen sich aber in der genannten Überlegung nicht. Sichergestellt werden sollen durch § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO, wie ausgeführt, vielmehr auch eine geordnete Altersstruktur der Notare und die Vermeidung häufiger Amtswechsel als solche (vgl. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung, BT-Drs. 11/6007, S. 10; ferner Senatsbeschluss vom - NotZ 23/07, BGHZ 174, 273 Rn. 13). Insoweit spielen die individuellen Fähigkeiten und Erfahrungen eines konkreten Bewerbers keine Rolle; beide Ziele werden allein durch die Bestellung eines älteren Bewerbers, der im Hinblick auf § 48a BNotO eine Amtszeit von weniger als zehn Jahren vor sich hat und dementsprechend in näherer Zukunft selbst wieder ersetzt werden muss, tangiert. Unabhängig davon ist der Gesetzgeber - gerade auch im Hinblick auf eine Rechtfertigung des in der Altersgrenze für die erstmalige Bestellung liegenden Eingriffs in die von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Berufswahlfreiheit (BVerfG, NJW 2008, 1212, 1213; vgl. ferner BVerfGE 70, 1, 30 mwN) - nicht daran gehindert, die sich aus dem fortgeschrittenen Alter bei der erstmaligen Bestellung zum Notar ergebenden Gefahren für die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der notariellen Amtsführung generalisierend zu betrachten (vgl. auch Senatsbeschluss vom - NotZ(Brfg) 15/11, DNotZ 2013, 76 Rn. 7).
21c) Aber selbst wenn man dies anders sähe und die Justizverwaltung für berechtigt oder gar verpflichtet hielte, in besonders gelagerten Ausnahmefällen von der Anwendung der Altersgrenze des § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO abzusehen, lägen die hierfür erforderlichen Voraussetzungen im Streitfall nicht vor; denn es handelt sich vorliegend um keinen entsprechenden Ausnahmefall. Insbesondere kann im Streitfall nicht davon ausgegangen werden, dass die Anwendung der Altersgrenze auf die Klägerin für diese eine unzumutbare Härte darstellte. Der jedenfalls seit 2004 (auch) im notariellen Bereich tätigen Klägerin war es ohne weiteres zumutbar, sich entweder vor der Einführung der notariellen Fachprüfung als Regelvoraussetzung für die Bestellung zum Notar durch Gesetz vom am nach den damals geltenden Regelungen um eine Notarstelle zu bemühen oder sich danach auf die geänderten Rahmenbedingungen einzustellen und die notarielle Fachprüfung mit hinreichendem zeitlichen Abstand vor ihrem sechzigsten Geburtstag am abzulegen. Beides hat sie nicht getan und es damit über Jahre hinweg verabsäumt, die nach der jeweiligen gesetzlichen Regelung für ihre Bestellung zur Notarin - wie für jeden anderen auch - erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Jedenfalls unter diesen Umständen sind ihre Tätigkeit als Notarvertreterin bzw. Notariatsverwalterin und die daraus erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen nicht ausreichend, sich über den vom Gesetzgeber in § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO geäußerten Willen, niemand könne nach Vollendung des sechzigsten Lebensjahres erstmals zum Notar bestellt werden, hinwegzusetzen.
22Auch aus dem Umstand, dass sie die notarielle Fachprüfung am und damit knapp zwei Monate vor der Vollendung des sechzigsten Lebensjahres ablegte, die nächste Ausschreibung von Notarstellen in R. aber erst im Mai 2017 und damit erst nach Vollendung ihres sechzigsten Lebensjahres erfolgte, kann die Klägerin nichts Günstiges für sich herleiten. Denn die Ausschreibung von Notarstellen erfolgt allein im öffentlichen Interesse; einen subjektiven Anspruch potentieller Bewerber gegen die Justizverwaltung, zeitnah eine für sie passende Notarstelle auszuschreiben, gibt es nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom - NotZ 39/02, NJW-RR 2003, 1363 f.; BVerfGE 73, 280, 292 ff.; Schippel/Bracker-Bracker, 9. Aufl. 2011, § 4 Rn. 12).
234. Schließlich ist die Altersgrenze des § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO auch nicht aus europarechtlichen Gründen unanwendbar. Dabei kann offenbleiben, ob die Anwendungsbereiche der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Abl. EG L 303/16, im Folgenden: Richtlinie) und des Diskriminierungsverbots nach Art. 21 Abs. 1 EU-Grundrechts-Charta das notarielle Berufsrecht erfassen, was der erkennende Senat bislang stets verneint hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom - NotZ(Brfg) 21/13, NJW-RR 2014, 1085 Rn. 10 f. [zur EU-Grundrechts-Charta]; vom - NotZ(Brfg) 11/13, NJW-RR 2014, 631 Rn. 4 [Richtlinie], - NotZ(Brfg) 12/13 Rn. 4, juris [Richtlinie]; vom - NotZ 16/09, BGHZ 185, 30 Rn. 14 ff. [Richtlinie]; vom - NotZ 23/07, BGHZ 174, 273 Rn. 25 ff. [Richtlinie]; offenlassend BVerfG, NJW 2011, 1131 Rn. 11). Denn unabhängig davon liegt in der Altersgrenze des § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO - ebenso wie in der Altersgrenze des § 48a BNotO (hierzu: Senatsbeschlüsse vom - NotZ(Brfg) 21/13, NJW-RR 2014, 1085 Rn. 4 ff., 11; vom - NotZ(Brfg) 11/13, NJW-RR 2014, 631 Rn. 4 ff; - NotZ(Brfg) 12/13 Rn. 3 ff.; vom - NotZ(Brfg) 15/11, DNotZ 2013, 76 Rn. 8; vom - NotZ 16/09, BGHZ 185, 30 Rn. 22 ff.) - weder eine nach Art. 1 der Richtlinie unzulässige Diskriminierung (Senatsbeschluss vom - NotZ 23/07, BGHZ 174, 273 Rn. 28 ff.), noch verstößt sie gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 21 Abs. 1 EU-Grundrechts-Charta (vgl. Senatsbeschluss vom - NotZ 23/07, BGHZ 174, 273 Rn. 32). Vielmehr genügt § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie (Senatsbeschluss vom - NotZ 23/07, BGHZ 174, 273 Rn. 29 ff.); die sich aus der Vorschrift ergebende Ungleichbehandlung von Bewerbern um das Notaramt allein aufgrund ihres Alters ist damit gerechtfertigt.
24Die seit Erlass des Senatsbeschlusses vom - NotZ 23/07, BGHZ 174, 273) ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und oberster Bundesgerichte gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. Insbesondere ergibt sich aus der von der Berufung in Bezug genommenen Entscheidung des 8 C 24.11 (BVerwGE 141, 385 ff.), die sich mit dem anders gelagerten Fall einer generellen Höchstaltersgrenze für die Tätigkeit öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständigen befasst, nichts anderes. Zwar führt das Bundesverwaltungsgericht - dem Gerichtshof der Europäischen Union folgend (vgl. "Prigge", EuZW 2011, 751 Rn. 81) - hier aus, legitim im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie seien nur sozialpolitische Ziele (BVerwGE 141, 385 Rn. 16). Als solches ist aber auch die Absicht des Normgebers zu sehen, durch eine Höchstaltersgrenze jüngeren Bewerbern bessere Zugangschancen zu einem Beruf zu eröffnen ( "Kommission/Ungarn", juris Rn. 60, 62 ff. mwN; BVerwGE 141, 385 Rn. 17). Damit dient auch die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO einem sozialpolitischen Ziel in diesem Sinne (zweifelnd noch Senatsbeschluss vom - NotZ 23/07, BGHZ 174, 273 Rn. 29). Denn zum einem steckt in der vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO verfolgten Absicht, der Gefahr einer Überalterung des Notarberufs zu begegnen (vgl. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung, BT-Drs. 11/6007, S. 10), auch der Gedanke, jüngeren Bewerbern den Zugang zum Notaramt zu erleichtern; die Zahl der Notarstellen ist - anders als bei öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen (vgl. BVerwGE 141, 385 Rn. 17) - durch den objektiv zu bestimmenden Bedarf (§ 4 BNotO) beschränkt. Zum anderen steht § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO hinsichtlich seines Ziels, eine Mindestverweildauer im Notaramt zu gewährleisten, in unmittelbarer Beziehung zur Höchstaltersgrenze des § 48a BNotO, mit der nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine ausreichende Fluktuation im Interesse der beruflichen Perspektive jüngerer Bewerber sichergestellt werden soll (Senatsbeschlüsse vom - NotZ(Brfg) 21/13, NJW-RR 2014, 1085 Rn. 11; vom - NotZ(Brfg) 11/13, NJW-RR 2014, 631 Rn. 4; vom - NotZ(Brfg) 15/11, DNotZ 2013, 76 Rn. 8; vom - NotZ 16/09, BGHZ 185, 30 Rn. 28 f.).
25Einer Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 AEUV bedarf es nach der sogenannten acte claire-Doktrin nicht, da die inmitten stehenden unionsrechtlichen Fragen, wie der Senat und das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach entschieden haben, klar zu beantworten sind (vgl. Senatsbeschluss vom - NotZ 23/07, BGHZ 174, 273 Rn. 33 ff.; ferner BVerfG, NJW 2008, 1212, 1213; bezüglich § 48a BNotO: Senatsbeschlüsse - NotZ(Brfg) 21/13, NJW-RR 2014, 1085 Rn. 12; vom - NotZ(Brfg) 11/13, NJW-RR 2014, 631 Rn. 14; - NotZ(Brfg) 12/13 Rn. 14, juris; vom - NotZ 16/09, BGHZ 185, 30 Rn. 32 ff.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom - 1 BvR 1313/14, juris Rn. 10).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:270519UNOTZ.BRFG.7.18.0
Fundstelle(n):
DB 2019 S. 2016 Nr. 36
DNotZ 2020 S. 71 Nr. 1
NJW 2019 S. 10 Nr. 35
WM 2019 S. 2041 Nr. 43
ZIP 2019 S. 2062 Nr. 43
ZIP 2019 S. 67 Nr. 35
JAAAH-27313