Zwangsbetriebsaufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs
Voraussetzungen des Verpächterwahlrechts
Leitsatz
1. Das Verpächterwahlrecht setzt bei einem landwirtschaftlichen Betrieb voraus, dass die wesentlichen Grundlagen des Betriebs
verpachtet werden oder sonst für eine mögliche Betriebsfortführung zur Verfügung stehen.
2. Geschieht dies nicht, weil ein Teil der wesentlichen Grundlagen des Betriebsvermögens veräußert oder verschenkt wird, so
liegt eine Betriebsaufgabe mit der Folge vor, dass die verpachteten Wirtschaftsgüter ins Privatvermögen überführt werden.
3. Wurde die Hofstelle im Jahr 1974 verkauft, in einer Zeit, in der sowohl der BFH als auch die Finanzverwaltung die Hofstelle
zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen zählten, kann das Verpächterwahlrecht nicht ausgeübt werden; es liegt eine Zwangsbetriebsaufgabe
der Landwirtschaft vor.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 1448 Nr. 17 EStB 2020 S. 30 Nr. 1 RAAAH-27212
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