Sozialgerichtliches Verfahren - Anhörungsrüge - Verletzung rechtlichen Gehörs - Nichtzustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung - absoluter Revisionsgrund
Gesetze: § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 62 SGG, § 63 Abs 1 S 2 SGG, § 110 Abs 1 S 1 SGG, § 153 Abs 1 SGG, § 547 Nr 4 ZPO
Instanzenzug: SG Osnabrück Az: S 33 AS 1062/10vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Az: L 7 AS 368/14 Urteil
Gründe
1I. Mit Urteil vom hat das LSG nach mündlicher Verhandlung Berufungen der Kläger gegen ein Urteil des SG zurückgewiesen, durch die ihre Klagen wegen Leistungen nach dem SGB II abgewiesen worden waren. Zu dem Termin waren die Kläger versehentlich nicht geladen worden; das Ladungsschreiben für ihre Prozessbevollmächtigten war irrtümlich an den Beklagten gesandt worden.
2Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG machen die Kläger einen Verfahrensmangel geltend und rügen die unterbliebene Ladung. Dadurch sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
3II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist zulässig und im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet.
4Das beruht auf einem von den Klägern hinreichend bezeichneten (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. Das LSG hat ihren Anspruch auf ordnungsgemäße Mitteilung des Termins zur mündlichen Verhandlung (§ 153 Abs 1, § 110 Abs 1 Satz 1, § 63 Abs 1 Satz 2 SGG) und hierdurch auch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) verletzt. Dieser gewährleistet, dass die Beteiligten zum gerichtlichen Verfahren herangezogen werden und Gelegenheit erhalten, sich vor Erlass der Entscheidung zum Prozessstoff zu äußern (vgl nur - BVerfGE 46, 185, 187; ua - BVerfGE 60, 175, 210; Schmidt-Aßmann in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Komm zum GG, Dezember 2015, Art 103 Abs 1 RdNr 66 ff; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 62 RdNr 2). Auch wenn die Verletzung dieses Anspruchs im sozialgerichtlichen Verfahren nicht als absoluter Revisionsgrund ausgebildet ist (vgl § 202 SGG iVm § 547 ZPO), lässt sich das Beruhenkönnen der Entscheidung auf der fehlenden Mündlichkeit wegen des besonderen Rechtswerts der mündlichen Verhandlung (vgl zu ihrer Bedeutung für die Subjektstellung der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren - BVerfGE 107, 395, 409 = SozR 4-1100 Art 103 Nr 1 RdNr 29 ff) in der Regel nicht verneinen (stRspr, vgl zuletzt etwa - juris RdNr 10 mwN). Ungeachtet dessen erfüllt es ständiger Rechtsprechung des BSG nach auch den absoluten Revisionsgrund des § 202 SGG iVm § 547 Ziff 4 ZPO, wenn der Beteiligte oder sein Bevollmächtigter wegen einer unterbliebenen Ladung nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen konnte und daher iS von § 547 Ziff 4 ZPO "in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten" war (vgl zuletzt - juris RdNr 6 mwN; ebenso - BVerwGE 66, 311; Eichberger in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Oktober 2015, § 138 RdNr 117 mwN). Mindestens hierauf beruht auch das angefochtene Urteil im Sinne der unwiderleglichen Vermutung von § 547 Halbsatz 1 ZPO. Aufgrund dessen ist das angefochtene Urteil gemäß § 160a Abs 5 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 SGG aufzuheben und die Sache an das LSG zurückzuverweisen.
5Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der abschließenden Entscheidung des LSG vorbehalten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2016:230616BB14AS2516B0
Fundstelle(n):
ZAAAH-27137