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Freigebige Zuwendungen unter Nutzungsvorbehalt und gleichzeitiger Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker
I. Problemstellung
Zur Minimierung der schenkungsteuerlichen Belastung behalten sich die Zuwendenden häufig die Erträge des verschenkten Gegenstands im Wege einer Duldungs- oder Nutzungsauflage vor. Teilweise übernehmen sie darüber hinaus auch noch die zu zahlende SchenkSt (vgl. Bader, Inf 1998 S. 11, 44; Dehmer/Schmitt, Inf 1993 S. 538). Dieses kombinierte Gestaltungsmittel dürfte aufgrund des bislang viel zu wenig beachteten Aussetzungsbeschlusses des (EFG 1997 S. 991; UVR 1997 S. 217) in Zukunft noch erheblich an Attraktivität gewinnen. In der - soweit ersichtlich - leider nur an versteckter Stelle veröffentlichten Entscheidung des FG München wird im Leitsatz der Standpunkt eingenommen, es widerspreche bei gleichzeitiger Fälligkeit der sofort zu zahlenden Steuer und des Ablösungsbetrags für die eigentlich gem. § 25 Abs. 1 ErbStG zu stundende Steuer zweifelsohne dem Bereicherungsprinzip, bei der Berechnung der SchenkSt die Abzinsung der zu stundenden Steuer außer Betracht zu lassen, wenn der Schenker die teilweise nach § 25 Abs. 1 ErbStG zu stundende SchenkSt übernehme und gleichzeitig den Antrag auf Sofortbesteuerung nach § 25 Abs. 1 Satz 3 ErbStG stelle. Während die FinVerw bei der Berechnung des Steuerwe...