Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Begründungspflicht einer Entscheidung
Gesetze: § 136 Abs 1 Nr 6 SGG, § 128 Abs 1 S 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG
Instanzenzug: Az: S 17 R 391/08vorgehend Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Az: L 6 R 374/09
Gründe
1I. Das LSG Rheinland-Pfalz hat im Urteil vom einen Anspruch der im Oktober 1961 geborenen Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint. Ein Erlöschen ihres beruflichen Leistungsvermögens könne allenfalls ab dem angenommen werden, doch erfülle sie zu diesem Zeitpunkt die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr. Ihr habe im Zeitraum davor bei noch vollschichtigem Leistungsvermögen auch keine Verweisungstätigkeit benannt werden müssen, da weder eine schwere spezifische Leistungseinschränkung noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorgelegen habe.
2Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil beim BSG Beschwerde eingelegt und zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten beantragt. Sie beruft sich ausschließlich darauf, dass das LSG seine Entscheidung nicht hinreichend begründet und somit § 136 Abs 1 Nr 6 SGG verletzt habe.
3II. Der Antrag auf PKH ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 S 1 ZPO).
4Denn die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung vom genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (hier: Verletzung des § 136 Abs 1 Nr 6 SGG) nicht ordnungsgemäß bezeichnet ist (§ 160a Abs 2 S 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
5Wird die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels begehrt, so müssen in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die tatsächlichen Umstände, aus denen sich eine Verletzung von Verfahrensvorschriften ergeben soll, substantiiert dargetan und es muss darüber hinaus dargestellt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4, Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 202 ff). Das BSG muss sich allein anhand der Beschwerdebegründung ein Urteil darüber bilden können, ob ein die Revisionsinstanz eröffnender Verfahrensmangel in Betracht kommt (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 4 S 4 mwN).
7Der Aussagegehalt der "zitierten Begründung" beschränke sich darauf, dass ihre Rechtsauffassung schlicht für nicht zutreffend erachtet werde; es fehle daher eine inhaltliche Auseinandersetzung mit ihrem Vorbringen, obwohl es entscheidungserheblich gewesen sei. Zudem seien diese Ausführungen nicht nachvollziehbar, verworren und unverständlich und deshalb nicht geeignet, den Tenor des Urteils zu tragen.
8Mit diesem Vortrag hat die Klägerin einen Verstoß des LSG gegen die Verpflichtung, im Urteil die Entscheidungsgründe und damit diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind (§ 136 Abs 1 Nr 6 iVm § 128 Abs 1 S 2 SGG), nicht in einer Weise aufgezeigt, die es dem Senat ermöglichen würde, allein auf der Grundlage dieses Vorbringens zu beurteilen, ob der geltend gemachte Verfahrensmangel in Betracht kommt. Denn die Klägerin trägt einerseits vor, das LSG habe sich in zwei ganzen Absätzen auf S 16 seines Urteils mit dem von ihr thematisierten Rechtsproblem befasst. Andererseits gibt sie davon lediglich zwei (Ober-)Sätze wieder und macht durch Auslassungszeichen kenntlich, dass das LSG hierzu noch weitere Ausführungen gemacht hat. Der Vorwurf einer unzureichenden Begründung (zur erforderlichen Begründungsintensität s zB Senatsbeschluss vom - B 13 R 547/09 B - Juris RdNr 10; - Juris RdNr 3) ist aber von vornherein nicht schlüssig dargetan, wenn ersichtlich nur ein Bruchteil der Begründung des LSG wiedergegeben und auf dieser Grundlage dann behauptet wird, dass diese Begründung mangelhaft sei.
9Nichts anderes ergibt sich aus der von der Klägerin angeführten Senatsentscheidung vom (BSGE 81, 15, 19 = SozR 3-2200 § 1247 Nr 23 S 70). Diese betrifft die Anforderungen an ausreichende Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz zur Frage des Vorliegens einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen im Rahmen eines Revisionsverfahrens. Hier geht es jedoch zunächst lediglich darum, ob die Revision aufgrund eines Verfahrensmangels des LSG zuzulassen ist. Dass dies aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles in Betracht kommt, hat die Klägerin nicht in einer den Anforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG entsprechenden Weise schlüssig aufgezeigt.
10Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
11Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
12Aufgrund der Ablehnung des Antrags auf PKH entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
13Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2012:191112BB13R20912B0
Fundstelle(n):
MAAAH-26755