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NWB Nr. 44 vom Seite 4121 Fach 10 Seite 659

Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung?

von Notar Dr. jur. Rolf Petzoldt, Solingen

I. Ausgangslage

Anlaß zu diesem Beitrag ist das (BStBl 1993 II S. 739). Der BFH hat dort sein Urt. vom (BStBl 1989 II S. 897), mit dem er entschieden hatte, daß Eheleute nach Gütertrennung auch mit erbstl. Wirkung auf den Tag der Eheschließung Zugewinngemeinschaft vereinbaren können, bestätigt. Mancher wird sich fragen, welche praktische Bedeutung diese Entscheidungen haben. Sie soll nachfolgend geschildert werden. Die Darstellung wäre jedoch zu einseitig, wenn sie lediglich auf den erbstl. Aspekt abstellen würde. Die Bedeutung der vorgenannten BFH-Urt. soll vielmehr eingekleidet werden in die Gesamtüberlegungen, die bei der Wahl zwischen dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft und dem der Gütertrennung anzustellen sind.

II. Wesentliche Unterschiede zwischen Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung

1. Vermögensrechtliche Verfügungsbeschränkungen

Bei der Zugewinngemeinschaft kann gem. § 1365 BGB ein Ehegatte sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im ganzen oder wesentliche Bestandteile, die fast das gesamte Vermögen ausmachen (s. BGHZ 35, 135; 43, 174), zu verfügen. Eine derartige Beschränkung gibt es bei der Gütertrennung nicht. Sie kann im Geschäfts...