BSG Beschluss v. - B 5 RS 4/11 R

Sozialgerichtliches Verfahren - Anforderungen an die Revisionsbegründung - Darlegung einer fehlerhaften Rechtsanwendung - Bezeichnung eines Verfahrensmangels

Gesetze: § 164 Abs 2 S 3 SGG

Instanzenzug: SG Stendal Az: S 6 RA 158/03vorgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Az: L 1 R 387/08 Urteil

Gründe

1I. Mit Urteil vom hat das LSG Sachsen-Anhalt einen Anspruch des Klägers auf Feststellung der Zeit vom bis als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (AVItech) sowie der in diesem Zeitraum erzielten Entgelte verneint. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, selbst wenn man grundsätzlich einen Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung nach § 1 Abs 1 AAÜG gemäß der Rechtsprechung des BSG bejahe, läge im Fall des Klägers weder die sachliche noch die betriebliche Voraussetzung vor. Der Kläger habe eine im Schwerpunkt ingenieurtechnische Tätigkeit bei seiner Tätigkeit als Abteilungsleiter Kader, Aus- und Weiterbildung nicht wahrgenommen, wenn man die Schilderung seiner konkreten Aufgaben sowie den Funktionsplan zugrundelege. Bei seinem Beschäftigungsbetrieb VEB Kreisbetrieb für Landtechnik (KfL) S. habe es sich weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens noch um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt. Die Herstellung von Kartoffellagerbehältern hätten dem Gesamtbetrieb im Juni 1990 nicht mehr das Gepräge gegeben.

2Mit der vom LSG zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, dass entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die "persönliche" (gemeint wohl: sachliche) und die "sachliche" (gemeint wohl: betriebliche) Voraussetzung erfüllt sei. Er - der Kläger - sei nicht lediglich als Ausbilder, sondern als Ingenieur tätig gewesen. Neben 36 Produktionsarbeitern für die Herstellung von Kartoffelbehältern seien zahlreiche weitere Mitarbeiter im Bereich Technik, Hauptmechanik, Schweißmattenproduktion, Fuhrpark, Produktionsvorbereitung und ähnlichem tätig gewesen, sodass mehr als die Hälfte der Mitarbeiter im Betrieb als Produktionsarbeiter beteiligt gewesen seien.

5Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

6II. Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen (§ 169 S 2 SGG). Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.

7Der Kläger hat sein Rechtsmittel nicht in der gesetzlichen Form begründet (§ 169 S 1 SGG). Gemäß § 164 Abs 2 S 1 SGG ist die Revision fristgerecht zu begründen. Nach S 3 der Vorschrift muss die Begründung "einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben". Diese gesetzlichen Anforderungen hat das BSG in ständiger Rechtsprechung präzisiert (vgl nur BSG SozR 4-1500 § 164 Nr 3 RdNr 9; BSG SozR 3-1500 § 164 Nr 12 S 22, jeweils mwN; zustimmend BVerfG SozR 1500 § 164 Nr 17 S 29).

8Zwar rügt der Kläger sinngemäß eine Verletzung des § 1 Abs 1 AAÜG iVm § 1 Abs 1 2. DB. Er legt aber nicht in der gebotenen Weise dar, worin die Rechtsverletzung liegen soll. Hierzu wäre unter Wiedergabe des entscheidungserheblichen Sachverhalts die Darstellung erforderlich gewesen, weshalb eine revisible Rechtsvorschrift auf den festgestellten Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewandt worden ist (vgl - Juris RdNr 14; Urteil vom - B 12 RA 10/04 R - Juris RdNr 11).

9Wendet sich die Revision gegen die Verletzung einer Vorschrift des materiellen Rechts, ist in der Begründung sorgfältig und nach Umfang und Zweck zweifelsfrei darzulegen, weshalb die Norm in der angefochtenen Entscheidung - bezogen auf den festgestellten Sachverhalt - nicht oder nicht richtig angewandt worden ist (vgl - Juris RdNr 10; - Juris RdNr 6 und 9). Dies setzt voraus, dass sich die Begründung mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinandersetzt. "Auseinandersetzung" bedeutet, auf den Gedankengang des Vordergerichts einzugehen ( - Juris RdNr 10 und BSG SozR 1500 § 164 Nr 20 S 34). Dazu muss der Revisionsführer - zumindest kurz - rechtlich auf die Gründe der Vorinstanz eingehen; er muss mithin erkennen lassen, dass er sich mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewendeten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (BSG SozR 1500 § 164 Nr 12 S 17 und Nr 20 S 33 f mwN; Senatsurteil vom - B 5 RJ 52/02 R - Juris RdNr 12 ff). Insbesondere bedarf es der Darlegung, in welchen Punkten und aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung angegriffen wird (vgl - Juris RdNr 15 mwN; BSGE 70, 186, 187 f = SozR 3-1200 § 53 Nr 4 S 17).

10Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Revisionsbegründung nicht ansatzweise. Sie beschränkt sich auf die unsubstantiierte Behauptung, das LSG habe "die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zugehörigkeit des Klägers zum Versorgungssystem viel zu eingeschränkt und entgegen der Rechtsprechung des Senats beurteilt" und lässt insbesondere gänzlich unbeachtet, dass das Berufungsgericht seine Entscheidung rechtlich gleichwertig auf eine Beurteilung des festgestellten Sachverhalts unter Anwendung der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung gestützt hat.

11Im Kern greift die Revision, ohne dies ausdrücklich zu benennen, letztlich die Beweiswürdigung des LSG an. Eine zulässige Verfahrensrüge hat der Kläger insoweit nicht erhoben. Das Tatsachengericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; es ist in seiner Beweiswürdigung frei und lediglich an die Regeln der Logik und der Erfahrung gebunden. § 128 Abs 1 SGG ist erst verletzt, wenn die Beweiswürdigung gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstößt. Von einem Verstoß gegen Denkgesetze kann nur gesprochen werden, wenn der festgestellte Sachverhalt nur eine Folgerung erlaubt, jede andere nicht denkbar ist und das Gericht gerade die einzig denkbare Schlussfolgerung nicht gezogen hat. Gegen allgemeine Erfahrungssätze verstößt das Gericht, wenn es einen bestehenden Erfahrungssatz nicht berücksichtigt oder einen tatsächlich nicht existierenden Erfahrungssatz anwendet (BSGE 94, 133 ff RdNr 18 = SozR 4-3200 § 81 Nr 2). Das Vorliegen derartiger Verstöße gegen die Grundsätze der freien richterlichen Beweiswürdigung muss im Einzelnen von dem Beteiligten dargelegt werden, der sich darauf beruft. Der Kläger hat indes mit seinem Vorbringen weder ein Denkgesetz noch einen Erfahrungssatz bezeichnet, gegen den das Gericht verstoßen haben soll, noch nennt er eine nicht ausreichende Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 128 Abs 1 S 1 SGG). Er setzt lediglich, wenn auch mit detailliertem Vorbringen, seine Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des LSG bzw hält die eigene Beweiswürdigung gegenüber der vom LSG vorgenommenen für vorzugswürdig. Dies reicht für eine formgerechte Rüge der Verletzung des Rechts der freien richterlichen Beweiswürdigung nicht aus ( - Juris RdNr 18; BSG SozR 4-2700 § 63 Nr 3 RdNr 24).

12Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2012:110912BB5RS411R0

Fundstelle(n):
TAAAH-25237