BSG Beschluss v. - B 1 KR 74/12 B

Sozialgerichtliches Verfahren - ärztliche Weiterbildungsvorschriften - revisionsrechtliche Auslegung - Rechtsnorm - ausgelaufenes Recht - keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

Gesetze: ÄMWeitBiO, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 162 SGG

Instanzenzug: Az: S 15 KR 100/08 Urteilvorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Az: L 9 KR 83/11 Urteil

Gründe

1I. Die klagende Krankenhausträgerin ist mit ihrem Begehren, die beklagte Krankenkasse (KK) zur Zahlung von 15 066,89 Euro für die Behandlung der bei der Beklagten versicherten S. J. (Versicherte) zu verurteilen, bei dem SG erfolgreich gewesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das SG-Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen: Die Klägerin habe keinen Vergütungsanspruch. Die von der Klägerin in ihrem Plankrankenhaus für die Versicherte erbrachten, der Orthopädie zuzurechnenden knieendoprothetischen Leistungen seien nicht von dessen Versorgungsauftrag erfasst gewesen, der sich aus dem Landeskrankenhausplan (LKHPlan) des Landes Brandenburg ergebe. Sie habe gemäß dem bestandskräftigen Bescheid vom zum 2. LKHPlan im Plankrankenhaus nur chirurgische Leistungen erbringen dürfen. Ziff 5 Abs 1 S 2 2. LKHPlan bestimme, dass die Zuordnung der bettenführenden Abteilungen zu den Fachgebieten nach der von der Landesärztekammer Brandenburg beschlossenen Weiterbildungsordnung (WBO) zu erfolgen habe. Hierbei handele es sich um eine statische Verweisung auf die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des 2. LKHPlans geltende WBO (hier idF der 6. Satzung vom ). Danach gehörten knieendoprothetische Leistungen nicht zum Fachgebiet Chirurgie (Urteil vom ).

2Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.

3II. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).

41. Die Klägerin legt die für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache notwendigen Voraussetzungen nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dar. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN).

82. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

93. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO, diejenige über den Streitwert auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2013:120713BB1KR7412B0

Fundstelle(n):
ZAAAH-25193