BSG Beschluss v. - B 1 KR 14/12 B

Krankenversicherung - keine Kostenübernahme der Behandlungsmaßnahmen einer intrazytoplasmatische Spermieninjektion am Körper der privat krankenversicherten Ehefrau - Verfassungsmäßigkeit - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

Gesetze: § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 27a SGB 5, Art 3 Abs 1 GG

Instanzenzug: Az: S 2 KR 401/10 Urteilvorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg Az: L 5 KR 4904/10 Urteil

Gründe

1I. Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte, an einer hochgradigen Subfertilität leidende Kläger und dessen privat krankenversicherte Ehefrau unternahmen zwei erfolglose extrakorporale Fertilisationsversuche mittels intrazytoplasmatischer Spermieninjektion (ICSI). Die Beklagte trug nur hälftig die Kosten für am Körper des Klägers und extrakorporal vorgenommene Maßnahmen, lehnte aber die hälftige Übernahme der Kosten für am Körper der Ehefrau vorgenommene Behandlungsmaßnahmen ab. Der Kläger ist mit seinem Begehren, ihm die bei seiner Ehefrau entstandenen Kosten hälftig zu erstatten und die bei ihr durch eine dritte ICSI-Behandlung zukünftig entstehenden Kosten hälftig zu übernehmen, in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das LSG hat zur Begründung ua ausgeführt, der Kläger habe weder einen Anspruch auf Kostenerstattung für die Vergangenheit noch auf Kostenübernahme für die Zukunft, weil § 27a SGB V nach der Rechtsprechung des BSG Versicherten nur Anspruch auf Übernahme von Kosten für Maßnahmen gewähre, die den eigenen Körper beträfen oder extrakorporal erfolgten. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz oder Art 6 Abs 1 GG ergebe sich nicht daraus, dass privat krankenversicherte Männer mit Fertilitätsstörungen nach der Rechtsprechung des BGH auch Anspruch auf Kostenübernahme für den Körper der Frau betreffende Maßnahmen hätten (Urteil vom ).

2Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung im Urteil des LSG.

3II. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Divergenz (Revisionszulassungsgründe des § 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).

5Wer sich - wie der Kläger - auch auf die Verfassungswidrigkeit (hier: Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz) der höchstrichterlichen Auslegung einer Vorschrift beruft, darf sich nicht auf die Benennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des GG dargelegt werden (BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; - Juris RdNr 6). An alledem fehlt es. Die Beschwerdebegründung beschränkt sich auf den Hinweis, das Recht der privaten Krankenversicherung eröffne nach der Rechtsprechung des BGH weitergehende Ansprüche als die Vorschrift des § 27a SGB V in der Auslegung durch das LSG. Das LSG verletzte, da es die gebotene verfassungskonforme Auslegung unterlasse, den allgemeinen Gleichheitssatz, indem es der Rechtsprechung des BSG folge. Die Beschwerdebegründung geht damit auf die vom BVerfG aufgestellten Voraussetzungen für einen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG nicht ein und setzt sich nicht näher mit der Auslegung der §§ 27, 27a SGB V durch das BSG auseinander. Die Beschwerdebegründung nimmt auch nicht in den Blick, dass der Gesetzgeber im Bereich der GKV - auch vor dem Hintergrund des allgemeinen Gleichheitssatzes - über einen weiten, nur ausnahmsweise eingeengten sozialpolitischen Gestaltungsspielraum verfügt (vgl zB BSGE 92, 46 RdNr 34 = SozR 4-2500 § 61 Nr 1 RdNr 35; - Juris RdNr 8 und 11 mwN; zum erweiterten Behandlungsanspruch bei tödlich verlaufenden Krankheiten: BVerfGE 115, 25 = SozR 4-2500 § 27 Nr 5). Ferner bestand Anlass für eine Auseinandersetzung damit, dass die Ungleichbehandlung der GKV-Versicherten gegenüber auf andere Weise abgesicherten Personen Folge der Entscheidung des Gesetzgebers für unterschiedliche Sicherungssysteme gegen Krankheit ist. Das BVerfG hat aber dem Gesetzgeber grundsätzlich zugestanden, Versicherungspflicht und Versicherungsberechtigung in der GKV in bestimmter Weise festzulegen (BVerfGE 18, 38, 45 f; 18, 257, 265 ff; 18, 366 = SozR Nr 54, 55, 56 zu Art 3 GG). Auch das BSG hat wiederholt betont, dass es im Ermessen des Gesetzgebers liegt, sich für verschiedene Leistungssysteme zu entscheiden, in denen sich der Gleichheitssatz dann den Eigenarten der Systeme entsprechend unterschiedlich auswirkt (BSGE 38, 149, 150 = SozR 2200 § 1267 Nr 3 S 10; BSGE 41, 157, 158 f = SozR 5420 § 2 Nr 2 S 2; BSGE 47, 259, 260 f = SozR 3100 § 40a Nr 6 S 16 f; - Juris RdNr 9 mwN).

62. Auch der Zulassungsgrund der Divergenz ist nicht ausreichend dargetan. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) entsprechend den gesetzlichen Anforderungen darlegen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen (vgl zB - RdNr 4; - RdNr 4; - RdNr 4 mwN). Die Darlegung einer Abweichung von der Rechtsprechung des BGH reicht nicht aus.

73. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

84. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2012:051212BB1KR1412B0

Fundstelle(n):
LAAAH-25017