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NWB Nr. 34 vom Seite 2675 Fach 8b Seite 719

Straßenbenutzungsgebühr für schwere Lkw EG-rechtswidrig

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von Regierungsdirektor Raymond Halaczinsky, Bonn

I. Ausgangslage

Der (ABl EG Nr. C 153 S. 14) entschieden, daß die Bundesrepublik Deutschland durch den Erlaß des Gesetzes für die Benutzung von Bundesfernstraßen mit schweren Lastfahrzeugen (Straßenbenutzungsgebührengesetz - StrBG) v. 30. 4. 90 (BGBl I S. 826) gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 76 EWG-Vertrag verstoßen hat. Die Anwendung des Gesetzes wurde von Anfang an durch einstweilige Anordnung des ausgesetzt (vgl. Halaczinsky, NWB F. 8b S. 715 f.), es läuft durch Zeitablauf aus.

Nach dem StrBG für schwere Lkw sollten inländ. und ausländ. Halter, Verfügungsberechtigte oder Fahrer von schweren Lkw für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen eine Straßenbenutzungsgebühr von jährlich 1 000 DM aufwärts bis zu

9 000 DM, für kürzere Benutzungen bestimmte Bruchteile davon, zahlen. Zugleich sollte sich für Lkw-Halter unabhängig von der Benutzung der gebührenpflichtigen Straßen die inländ. KraftSt mindern. Im Ergebnis sollte die KraftSt zuzüglich der Straßenbenutzungsgebühr zusammen die bisherige KraftSt-Belastung erreichen.

Der EuGH hat in der Straßenbenutzungsgebühr vor allem einen Verstoß ge...