Arbeitshilfe - Stand: 25.02.2021

Keine mehraktige Ausbildungsmaßnahme, wenn die Berufsausbildung im Januar beendet wurde und der weitere Ausbildungsabschnitt erst im September des Folgejahres aufgenommen wurde?

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Mehraktige Ausbildungsmaßnahme und Kindergeld:

1. Liegt der notwendige zeitliche Zusammenhang zwischen Ausbildungsabschnitten nicht mehr vor, wenn die Berufsausbildung im Januar 2014 beendet wurde und der weitere Ausbildungsabschnitt erst im September 2015 aufgenommen wurde?

2. Ist hier eine berufsbegleitende Weiterbildung anzunehmen, da das Kind nach Abschluss seiner ersten Ausbildung u.a. während seiner weiteren Ausbildung vollzeitig berufstätig war?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
KAAAH-24174