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Einkommensteuerliche Zweifelsfragen des privaten Carsharings
Jeder Pkw steht im Durchschnitt 23 Stunden am Tag. Carsharing-Plattformen bieten Fahrzeughaltern die Möglichkeit, ihren privaten Pkw stunden- oder tageweise zu vermieten, um die nutzungsfreien Standzeiten des Pkw zu reduzieren. Daher rücken Zweifelsfragen zur Art und Ermittlung der Einkünfte aus dem privaten Carsharing in den Fokus der Besteuerungspraxis. Bei allen bestehenden Parallelen zu anderen Geschäftsmodellen der „Sharing Economy“ können die steuerlichen Folgen nicht deckungsgleich auf das private Carsharing übertragen werden.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
Sonstige Einkünfte aus Leistungen
[i]Meier, Sonstige Leistungseinkünfte, infoCenter, NWB NAAAB-36967 Für die weit überwiegende Anzahl der Anwendungsfälle des privaten Carsharings liegen nicht gewerbliche Einkünfte, sondern sonstige Einkünfte aus Leistungen gem. § 22 Nr. 3 EStG vor. Über die Einkünfteerzielungsabsicht kann nur nach den Verhältnissen des Einzelfalls entschieden werden. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus der Vermietung beweglicher Gegenstände zur Feststellung der Einkünfteerzielungsabsicht sind zwar Absetzungen für Abnutzung zu berücksichtigen, nicht aber Veräußerungsgewinne oder -verluste, die nach § 23 EStG nicht steuerbar sind.
Einkünfteermittlung
Die für den Unterhalt des Pkw entstandenen Aufwendungen, die nicht direkt zugeordnet werden können, sind gleichermaßen durch die private Nutzung und die Einkünfteerzielung veranlasst (sog. gemischte Aufwendungen). Als Werbungskosten sind nur die auf die Vermietung des Pkw entfallenden Kostenanteile abzugsfähig.