NWB Nr. 32 vom Seite 2321

Wohin geht die Reise?

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

BFH verhandelt über „Urlaubssteuer“

Es ist Urlaubs- und damit für viele Reisezeit. Ob der BFH dies wohl im Blick hatte, als er für den 23. Juli die mündliche Verhandlung für das Verfahren III R 22/16 zur „Urlaubssteuer“ angesetzt hat? Der Rechtsstreit erfährt in der Tourismusbranche große Aufmerksamkeit. Geht es doch um die strittige Frage, ob der Aufwand eines Reiseveranstalters für die vorübergehende Verschaffung von Hotels, Hotelzimmern und Hotelzimmerkontingenten der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegt. „Verfügt“ er damit über Hotelzimmer oder „vermittelt“ er sie nur? Das hatten nun die Münchner Richter zu entscheiden. Wohin die Reise geht, erfahren wir allerdings erst mit der Veröffentlichung des Urteils. Eine Hinzurechnung zur Gewerbesteuer würde Urlaubsreisen jedenfalls teurer, und so aus der Gewerbesteuer faktisch eine „Urlaubssteuer“ machen. Es gibt aber noch weitere ungeklärte Hinzurechnungsfragen, die der Entscheidung harren, wie z. B. die Problematik eines „klassischen“ Messeausstellers, die unterjährig vermeintlich aktivierungsfähigen Mietzinsen oder die vom Mieter übernommene Grundsteuer. In anderen Bereichen hat die Rechtsprechung inzwischen Rechtsklarheit gebracht. Anlass für Richartz/Schöneborn, auf die wesentlichen Entscheidungen der letzten Jahre darzustellen und im Hinblick auf ihre Praxisrelevanz im Überblick zu beleuchten.

Wohin die Reise geht, fragen sich nach der im März dieses Jahres gefallenen des BFH auch viele gemeinnützige Organisationen. Diese Unsicherheit haben die Finanzminister der Länder auf ihrer Konferenz im Mai aufgegriffen und beschlossen, Möglichkeiten zur Stärkung der Rechtslage zivilgesellschaftlicher Organisationen zu prüfen und das ehrenamtliche Engagement weiter zu stärken. Dazu schlagen sie u. a. vor, den Freibetrag für Übungsleiter auf 3.000 € jährlich und die Ehrenamtspauschale auf 840 € anzuheben. Aber auch diese Anhebung wird nicht immer verhindern können, dass die Aufwendungen für das Ehrenamt die Vergütung übersteigen und es so zu Verlusten kommt. Inwiefern diese dann steuerlich berücksichtigt werden können, untersucht Nacke auf .

Bitcoin und Co. werden von Security Token abgelöst, davon sind Experten überzeugt. Auch sie basieren auf der Blockchain-Technologie. Ihre Verknüpfung mit einem Zahlungsanspruch oder einer Dienstleistung macht sie aber werthaltiger. Token in ihrer Funktion als Vertretung realer Anlagen durch digitale Werteinheiten sind in Deutschlands Wirtschaft angekommen und stellen die steuerlichen Berater vor große Herausforderungen. Denn zur richtigen steuerrechtlichen Beurteilung von Kryptowährungen sowie insbesondere Security Token ist ein Grundverständnis von den Blockchain-Technologien unabdingbar. Figatowski nimmt Sie gerne mit auf seine Reise „Tokenisierung und Steuerrecht“ auf .

Mit besten Grüßen

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2019 Seite 2321
DAAAH-23952