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Einkommensteuer | Kein Verlustausgleich mit Kirchensteuer-Erstattungsüberhang
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG erhöht nicht den Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG). (2) Die Hinzurechnung nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG findet auch statt, wenn sich die erstattete Zahlung im Zahlungsjahr nicht steuermindernd ausgewirkt hat.
Mit dem Urteil wird eine im Schrifttum schon länger kontrovers diskutierte Rechtsfrage – im konkreten Fall – zum Nachteil des Steuerpflichtigen entschieden.
Den Klägern [i]Mindermann/Blatt, Verlustausgleich – Verlustabzug, Grundlagen, NWB CAAAE-60556 wurde für das Streitjahr (2012) zuvor gezahlte Kirchensteuer erstattet, weil sich nach einer Außenprüfung das zu versteuernde Einkommen für die Jahre bis 2010 gemindert hatte. Dies führte zu einem Erstattungsüberhang aus Kirchensteuer in Höhe von 166.744 €, den die Kläger mit einem Verlustvortrag aus den Vorjahren verrech...