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LSG Bayern Urteil v. - L 7 R 5188/17

Streitig ist, inwieweit das im Freistaat Bayern (Kläger) hierfür zuständige Bayerische Landesamt für Finanzen (Landesamt) als Prüfstelle verpflichtet ist, der Beklagten als zuständiger Prüfbehörde für Prüfungen nach § 212a SGB VI Prüfhilfen bereitzustellen und Einsichtnahme in Leistungsunterlagen zu gewähren, soweit davon beihilfeberechtigte Pflegebedürftige betroffen sind, für die vom Kläger keine Beitragszahlung zur Rentenversicherung für Pflegepersonen erfolgt.

Fundstelle(n):
OAAAH-23824

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