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Geschäftsveräußerung im Ganzen in Einbringungsfällen
Zurückhaltung wesentlicher Betriebsgrundlagen bei gleichzeitiger Verpachtung
I. Allgemeines
Eine Geschäftsveräußerung i. S. des § 1 Abs. 1a UStG liegt vor, wenn die wesentlichen Grundlagen eines Unternehmens (oder eines gesondert geführten Betriebs) an einen Unternehmer für sein Unternehmen übertragen werden (Abschn. 5 Abs. 1 Satz 1 UStR). Dies gilt auch, wenn einzelne unwesentliche Wirtschaftsgüter von der Geschäftsveräußerung ausgenommen werden (Abschn. 5 Abs. 1 Satz 7 UStR). Die Frage, ob eine Geschäftsveräußerung i. S. des UStG auch dann vorliegen kann, wenn einzelne wesentliche Wirtschaftsgüter zwar von der Übertragung ausgenommen, diese aber im Rahmen der Veräußerung des restlichen Unternehmens an den Erwerber verpachtet werden, ist nunmehr vom BFH erstmalig weitreichend beantwortet worden (, NWB EN-Nr. 1520/2002).
II. Einbringungsfälle
1. Geschäftsveräußerung durch Einbringung eines Betriebs
Bei Einbringung eines Betriebs in eine Personengesellschaft liegt ebenfalls eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung i. S. des § 1 Abs. 1a UStG vor. Dagegen stellen einzelne Sacheinlagen eines Gesellschafters steuerbare Leistungen dar, wenn es sich dabei um Lieferungen oder sonstige Leistungen im Rahmen seines (...BStBl 1996 II S. 114