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Folgerungen aus dem Gesetz zur Sicherstellung einer Übergangsregelung für die Umsatzbesteuerung von Alt-Sportanlagen
Der BFH hat durch Urt. v. - V R 97/98 (BStBl 2001 II S. 658) unter Berufung auf die EuGH-Rechtsprechung seine Rechtsprechung zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Vermietung von Sportanlagen geändert. Nach der geänderten BFH-Rechtsprechung ist bei der Vermietung von Sportanlagen von einer einheitlichen umsatzsteuerpflichtigen Leistung auszugehen. Es handelt sich danach nicht - wie bisher vom BFH und von der Verwaltung angenommen - um Leistungen, die in eine steuerfreie reine Grundstücksvermietung und eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen aufzuteilen ist. Mit der Veröffentlichung des vorbezeichneten BFH-Urt. V R 97/98 im BStBl II am ist das Urteil allgemein zu beachten. Die neue Rechtsprechung wirkt sich insbesondere für die Betreiber von sog. Alt-Sportanlagen (Errichtung der Anlage vor mehr als zehn Jahren) ungünstig aus, weil eine bisher als umsatzsteuerfrei beurteilte sonstige Leistung nunmehr als umsatzsteuerpflichtig behandelt wird. Ein Abwälzen der höheren USt auf den Leistungsempfänger (Nutzer der Sportanlage) dürfte in den meisten Fällen aus rechtlichen Gründen oder aufgrund der Marktsituation nicht möglich sein. Ein Ausgleich durc...