Steuerberatungskosten als Nachlassverbindlichkeiten
Leitsatz
1. Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG sind sowohl Verbindlichkeiten, die noch zu Lebzeiten des
Erblassers entstanden und dann nach § 45 AO auf dessen Gesamtrechtsnachfolger übergegangen sind, als auch Verbindlichkeiten,
die erst durch oder nach dem Erbfall entstanden sind, für die aber der Rechtsgrund bereits zu Lebzeiten des Erblassers gelegt
war.
2. Steuerberatungskosten, die der Erbe für die Erstellung berichtigter Einkommensteuererklärungen wegen der Nacherklärung
ausländischer Kapitaleinkünfte des Erblassers nach dessen Tod getragen hat, mindern als Nachlassverbindlichkeiten unabhängig
davon die Erbschaftsteuer, ob der Steuerberater noch vom Erblasser oder erst von dem Erben beauftragt worden ist.
3. Kosten für die von dem Erben in Auftrag gegebene Räumung der von dem Erblasser bewohnten Eigentumswohnung, die im Miteigentum
von Erblasser und Erben gestanden hat, sind nicht als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Vielmehr handelt es sich um nichtabzugsfähige
Kosten der Verwaltung des Nachlasses.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStZ 2019 S. 605 Nr. 17 EFG 2019 S. 1398 Nr. 16 ErbBstg 2019 S. 222 Nr. 9 ErbStB 2019 S. 253 Nr. 9 KÖSDI 2019 S. 21354 Nr. 8 NWB-EV 2019 S. 286 Nr. 8 NWB-EV 2020 S. 214 Nr. 6 NWB-Eilnachricht Nr. 5/2020 S. 294 UVR 2019 S. 303 Nr. 10 NAAAH-23697
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