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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 4 K 720/16 EFG 2019 S. 1593 Nr. 19

Gesetze: EStG § 20 Abs. 2 Nr. 2 a S. 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 5a S. 2

Kapitalertragsteuerpflicht der Dividendenerträge bei der Veräußerung von Dividendenscheinen durch einen beschränkt Steuerpflichtigen an eine im Ausland ansässige Person

Leitsatz

1. Gewinne aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und -ansprüchen gehören mangels Verweises in § 49 Abs. 1 Nr. 5a S. 2 EStG bei beschränkt Steuerpflichtigen seit der Einführung der Abgeltungssteuer nicht mehr zu den inländischen Einkünften.

2. Bei der in § 20 Abs. 2 Nr. 2 a EStG vorgesehenen Besteuerung des Veräußerungserlöses von Dividendenscheinen handelt es sich um eine Vorverlagerung der Besteuerung des Dividendenertrags aus dem Halten der Aktien (Surrogatsbesteuerung).

3. Mit dem Wegfall der Surrogatsbesteuerung und der fehlenden Verweisung auf § 20 Abs. 2 EStG in § 49 Abs. 1 Nr. 5a S. 2 EStG entfällt für einen beschränkt Steuerpflichtigen auch die nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 a S. 2 EStG bestehende Sperrwirkung der Norm.

4. Statt der vorverlagerten Besteuerung des Veräußerungserlöses aus dem Dividendenanspruch nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 a EStG wird die zugeflossene Dividende beim beschränkt steuerpflichtigen Anteilseigner nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG versteuert, auf den § 49 Abs. 1 Nr. 5 a EStG auch ausdrücklich Bezug nimmt.

5. Die Verdrängungswirkung des § 20 Abs. 2 Nr. 2 a S. 2 EStG greift nur ein, wenn eine Besteuerung nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 a S. 1 EStG erfolgt.

6. Bei der Auslegung von Normen nach dem Willen des Gesetzgebers ist der tragende Grundsatz des Körperschaftsteuerrechts zu berücksichtigen, wonach die im Inland erwirtschafteten Körperschaftsteuergewinne einmal der deutschen Besteuerung zu unterwerfen sind. Einmal heißt dabei zum einen ”nicht mehrfach“, es heißt aber auch ”nicht unbesteuert lassen“.

7. Da der Gesetzgeber, hinter dem sich von Fall zu Fall unterschiedliche Personen verbergen, mehrere Möglichkeiten hat sein Anliegen zu formulieren und in Gesetzesform zu gießen, kann aus unterschiedlichen Formulierungen in einzelnen Normen regelmäßig noch nicht auf einen abweichenden Willen des Gesetzgebers geschlossen werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 1593 Nr. 19
EStB 2020 S. 33 Nr. 1
ErbStB 2019 S. 290 Nr. 10
IStR 2020 S. 7 Nr. 6
IWB-Kurznachricht Nr. 23/2019 S. 914
OAAAH-23688

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