Kapitalertragsteuerpflicht der Dividendenerträge bei der
Veräußerung von Dividendenscheinen durch einen beschränkt
Steuerpflichtigen an eine im Ausland ansässige Person
Leitsatz
1. Gewinne aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und -ansprüchen gehören mangels Verweises in § 49 Abs. 1 Nr. 5a S. 2
EStG bei beschränkt Steuerpflichtigen seit der Einführung der Abgeltungssteuer nicht mehr zu den inländischen Einkünften.
2. Bei der in § 20 Abs. 2 Nr. 2 a EStG vorgesehenen Besteuerung des Veräußerungserlöses von Dividendenscheinen handelt es
sich um eine Vorverlagerung der Besteuerung des Dividendenertrags aus dem Halten der Aktien (Surrogatsbesteuerung).
4. Statt der vorverlagerten Besteuerung des Veräußerungserlöses aus dem Dividendenanspruch nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 a EStG wird
die zugeflossene Dividende beim beschränkt steuerpflichtigen Anteilseigner nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG versteuert, auf den
§ 49 Abs. 1 Nr. 5 a EStG auch ausdrücklich Bezug nimmt.
6. Bei der Auslegung von Normen nach dem Willen des Gesetzgebers ist der tragende Grundsatz des Körperschaftsteuerrechts zu
berücksichtigen, wonach die im Inland erwirtschafteten Körperschaftsteuergewinne einmal der deutschen Besteuerung zu unterwerfen
sind. Einmal heißt dabei zum einen ”nicht mehrfach“, es heißt aber auch ”nicht unbesteuert lassen“.
7. Da der Gesetzgeber, hinter dem sich von Fall zu Fall unterschiedliche Personen verbergen, mehrere Möglichkeiten hat sein
Anliegen zu formulieren und in Gesetzesform zu gießen, kann aus unterschiedlichen Formulierungen in einzelnen Normen regelmäßig
noch nicht auf einen abweichenden Willen des Gesetzgebers geschlossen werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 1593 Nr. 19 EStB 2020 S. 33 Nr. 1 ErbStB 2019 S. 290 Nr. 10 IStR 2020 S. 7 Nr. 6 IWB-Kurznachricht Nr. 23/2019 S. 914 OAAAH-23688
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