Sind die Art. 73 und 78 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der davor geltende Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage im Licht der allgemeinen Grundsätze der Schadensersatzpflicht eines Mitgliedstaats nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (insbesondere der Urteile vom , Francovich u. a., C-6/90 und C-9/90, ECLI:EU:C:1991:428, und vom , Brasserie du pecheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79) dahin auszulegen, dass sie ab dem einen Mitgliedstaat, der der Europäischen Union an diesem Tag beigetreten ist, dazu verpflichten, Vorschriften zu erlassen, nach denen dem Insolvenzverwalter eine Vergütung zuzüglich Mehrwertsteuer auf diese Vergütung zu gewähren ist?
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