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Track 31 | Stromsteuer: Entlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes bei einer Verschmelzung
Im Falle einer Verschmelzung muss nach einem erstinstanzlichen Urteil des FG Rheinland-Pfalz im Hinblick auf die Stromsteuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für die vom übertragenden Rechtsträger verbrauchten Strommengen kein gesonderter Entlastungsantrag unter Hinweis auf die Rechtsnachfolge gestellt werden. Das Revisionsverfahren wird beim VII. Senat des BFH geführt.
Das letzte anhängige Verfahren für heute betrifft die Entlastung bei der Stromsteuer für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes. Und zwar in einem Sonderfall, nämlich bei einer Verschmelzung.
Es geht um eine verfahrensrechtliche Frage: Muss von dem übertragenden Rechtsträger für die Strommengen, die vor der Verschmelzung verbraucht wurden, ein gesonderter Entlastungsantrag gestellt werden – unter Hinweis auf die Rechtsnachfolge?
Das FG Rheinland-Pfalz hat dies in erster Instanz verneint. Es seien keine getrennten Anträge erforderlich. Die Revision hatte das FG nicht zugelassen. Das Hauptzollamt hat jedoch nicht klein beigegeben. Und siehe da: Die Beschwerde war vor dem BFH erfolgreich. Jetzt muss der VII. Senat des Bundesfinanzhofs sich doch noch der Sache annehmen.