Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Steuern mobil Nr. 8 vom

Track 13 | Vorsicht Falle: Kein Sonderausgabenabzug für Beiträge zur Riester-Rente ohne Anlage AV

Der Sonderausgabenabzug für die Beiträge zu einer Riester-Rente setzt nach § 10a EStG voraus, dass der Steuerpflichtige die Anlage AV zur Einkommensteuererklärung abgegeben hat. Die Vorlage der elektronisch übermittelten Informationen über die geleisteten Altersvorsorgebeiträge soll nach einem aktuellen Urteil des FG Hessen allein nicht ausreichen. Wird vom Finanzamt der Sonderausgabenabzug nicht gewährt, ist nach der Bestandskraft des Bescheids eine Korrektur nicht möglich.

Vor einem Fehler möchten wir Sie bewahren, was die Beiträge für eine Riester-Rente betrifft. Wie Sie wissen, werden die Beiträge mit einer Zulage und gegebenenfalls einem ergänzenden Abzug als Sonderausgaben belohnt.

Das Hessische FG hat entschieden: Der Sonderausgabenabzug für die Beiträge zu einer Riester-Rente setzt nach § 10a EStG voraus: Der Steuerpflichtige hat die Anlage AV zusammen mit seiner Einkommensteuererklärung abgegeben. Die Vorlage der elektronisch übermittelten Informationen über die geleisteten Altersvorsorgebeiträge soll allein nicht ausreichen, damit das Finanzamt eindeutig erkennen kann: Muss in dem konkreten Fall eine Günstigerprüfung durchgeführt werden? Das heißt: Wird vom Finanzamt der So...