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NWB Nr. 35 vom Seite 2923 Fach 7 Seite 5425

Sachverständigentätigkeit eines Arztes

von Regierungsdirektor Frank van Nahmen, Bonn

I. EuGH-Entscheidung vom

Anlässlich eines österreichischen Vorabentscheidungsersuchens zur Auslegung von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzsteuern hat der (UR 2000 S. 432) entschieden, ”dass Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-Richtlinie dahin auszulegen ist, dass medizinische Leistungen, die nicht in der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung bestehen, sondern in der auf biologische Untersuchungen gestützten Feststellung einer anthropologisch-erbbiologischen Verwandtschaft, nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen. Dass der als Sachverständiger tätige Arzt von einem Gericht beauftragt worden ist, ist insoweit ohne Belang.” Zur Begründung führt der EuGH zunächst an, dass die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Art. 13 der 6. EG-Richtlinie umschrieben sind, eng auszulegen sind, da sie eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, wonach jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegt. Weiter verweist der EuGH darauf, dass sich fast alle Sprachfassungen der Vorschrift ...