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LSG Sachsen Urteil v. - L 3 AS 351/18

Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch des Klägers auf Erstattung von Arbeitslohn für seine Tätigkeiten im Rahmen von Arbeitsgelegenheiten bei zwei Maßnahmeträgern in den Zeiten vom 1. Juni 2009 bis zum 21. Juli 2009 und vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. August 2010 in Höhe des Differenzbetrages zwischen vertraglich vereinbartem und bezahltem Arbeitslohn sowie Tariflohn streitig.

Fundstelle(n):
PAAAH-23358

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