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BSG 27.06.2019 B 5 R 101/18 B, NWB 31/2019 S. 2263

Elterngeld | Erhöhung durch Gehaltsnachzahlungen

Gehaltsnachzahlungen können bei der Bemessung des Elterngelds berücksichtigt werden.

Anmerkung:

Nachgezahlter laufender Arbeitslohn, den die Elterngeldberechtigte außerhalb der für die Bemessung des Elterngelds maßgeblichen zwölf Monate vor dem Monat der Geburt des Kindes (Bemessungszeitraum) „erarbeitet“ hat, ist der Bemessung des Elterngelds zugrunde zu legen, wenn er im Bemessungszeitraum zugeflossen ist. Denn entscheidend ist, welches Einkommen die Berechtigte im Bemessungszeitraum hat. [i]Elterngeld und Elternzeit, A. Schmidt, Grundlagen, NWB IAAAE-35807 Dies folgt aus der gesetzlichen Neuregelung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) zum . Der beklagte Landkreis hatte die Leistung berechnet, ohne eine Gehaltsnachzahlung im Februar 2014 zu berücksichtigen, die aus einer falschen Gehaltseinstufung im Jahr 2013 resultierte und im Unterschied zu einer...