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Umsatzsteuerliche Probleme bei der Geschäftsveräußerung im Ganzen
Die seit dem bestehende Sonderregelung über die Geschäftsveräußerung im Ganzen ist nach wie vor ein aktueller Beweis dafür, wie gut gemeinte Versuche einer Steuervereinfachung sich im Dschungel der Verwaltungsanweisungen und der Rechtsprechung verfangen und eine im Kern sinnvolle Regelung ins Gegenteil verkehrt wird.
I. Sinn und Zweck der umsatzsteuerlichen Sonderregelung
Bei einer Veräußerung des gesamten Betriebs liegt regelmäßig eine Vielzahl von Lieferungen und sonstigen Leistungen vor, denn umsatzsteuerlich vollzieht sich die Veräußerung eines Unternehmens im Ganzen in mehreren steuerbaren Einzelleistungen. Zur Verfahrensvereinfachung regelt § 1 Abs. 1a UStG die Nichtsteuerbarkeit der Geschäftsveräußerung im Ganzen. Aufgrund dieser Vorschrift sind sowohl entgeltliche als auch unentgeltliche Übertragungen nicht steuerbar, sofern das Unternehmen auf einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen übergeht (§ 1 Abs. 1a Sätze 1 und 2 UStG).
II. Voraussetzungen
1. Überblick
Eine Geschäftsveräußerung i. S. des § 1 Abs. 1a UStG liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Unternehmen/gesondert geführter Betrieb,
Veräußerung der wesentlichen Grundlagen,
Übereignung oder Ein...