Beschwerdewert bezüglich der Verpflichtung zur Auskunftserteilung im Zugewinnausgleichsverfahren
Leitsatz
1. Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, müssen in dem Titel bezeichnet und daher jedenfalls in den Entscheidungsgründen konkretisiert werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom - XII ZB 12/16, FamRZ 2016, 1448). Hierzu ist es jedenfalls erforderlich, dass aus dem Titel der Zeitraum, auf den sich die vorzulegenden Belege beziehen müssen, hervorgeht.
2. Hat die Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Rechtsmittelführer zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt, erhöht sich die Beschwer um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom - XII ZB 132/15, FamRZ 2015, 2142).
Gesetze: § 1379 BGB, § 61 Abs 1 FamFG, § 61 Abs 2 FamFG, § 113 Abs 1 S 1 FamFG
Instanzenzug: OLG Frankfurt Az: 6 UF 174/18vorgehend AG Darmstadt Az: 53 F 846/17 S
Gründe
I.
1Die Antragsgegnerin macht im Wege eines Stufenantrags im Scheidungsverbund Zugewinnausgleich geltend.
2Mit Teilbeschluss vom hat das Amtsgericht den Antragsteller verpflichtet, der Antragsgegnerin durch Vorlage von Bestandsverzeichnissen Auskunft über alle Aktiva und Passiva seines Vermögens zu näher genannten Stichtagen zu erteilen. Zudem hat das Amtsgericht den Antragsteller verpflichtet:
"… die Auskünfte zu belegen, insbesondere durch Vorlage (…)
c) Nachweise über Kapital- und Betriebsbeteiligungen
d) Nachweise über Erträge von Kapital- und Betriebsbeteiligungen
(…)."
3Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht verworfen, weil der Wert der Beschwer den Betrag von 600 € nicht übersteige. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers.
II.
4Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
51. Sie ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt den Antragsteller in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), welcher es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 405/15 - FamRZ 2016, 454 Rn. 6 mwN).
62. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
7a) Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Tenor der angefochtenen Entscheidung sei nicht so auszulegen, dass bislang nicht existente Belege noch erstellt werden sollten oder dass das Amtsgericht deren Existenz irrigerweise vermutet habe. Es bestehe im Fall der Unternehmensbeteiligung oder Unternehmensinhaberschaft keine Pflicht zur Vorlage stichtagsbezogener Abschlüsse. Dass das Amtsgericht etwas Anderes gemeint haben könnte, sei nicht ersichtlich. Insofern ergebe die Auslegung des Tenors der amtsgerichtlichen Entscheidung eine Verpflichtung des Antragstellers zur Angabe der Vermögenswerte und zur Vorlage von Belegen - allerdings bezüglich der Unternehmenserträge in Form der vorhandenen Jahresabschlüsse. Dass diese nicht mehr existent seien, sei nicht behauptet worden. Da die Auslegung des Tenors keinen Zweifeln unterliege, könnten auch keine Kosten für die Abwehr einer Zwangsvollstreckung berücksichtigt werden. Dass weitere Vermögenswerte einen erhöhten Aufwand bei der Auskunft oder Belegvorlage erzeugen würden, sei nicht vorgebracht worden und aus dem Tenor auch nicht ersichtlich. Ebenso sei ein Geheimhaltungsbedarf weder behauptet noch ersichtlich. Daher könne davon ausgegangen werden, dass die Auskunft ohne großen Aufwand erteilt werden könne, indem der Antragsteller selbst die Bestandsverzeichnisse erstelle und die nötigen Unterlagen vorlege.
8b) Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
9aa) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Wert der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung grundsätzlich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers richtet, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist hierbei auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbeschluss vom - XII ZB 278/13 - FamRZ 2014, 644 Rn. 6 mwN; BGHZ GSZ 128, 85 = FamRZ 1995, 349, 350 f.).
10Auf dieser rechtlichen Grundlage ist der Wert der Beschwer nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 3 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur eingeschränkt darauf überprüfen, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbeschluss vom - XII ZB 53/16 - FamRZ 2016, 1681 Rn. 7 mwN).
11bb) Ebenfalls zu Recht hat es das Beschwerdegericht abgelehnt, ein Geheimhaltungsinteresse der Antragstellerin werterhöhend zu berücksichtigen (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 85/14 - FamRZ 2014, 1696 Rn. 9 und vom - XII ZB 565/13 - FamRZ 2014, 1100 Rn. 11 mwN). Hiergegen erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts.
12cc) Mit Erfolg macht die Rechtsbeschwerde allerdings geltend, die vom Beschwerdegericht vorgenommene Wertfestsetzung sei ermessensfehlerhaft, weil das Beschwerdegericht nicht berücksichtigt habe, dass die vom Amtsgericht in Beschlussziffer 4 vorgenommene Verpflichtung zur Vorlage von Belegen nicht vollstreckungsfähig sei und daher zu berücksichtigende Kosten für die Abwehr der Zwangsvollstreckung verursache, die zur Überschreitung der Grenze des § 61 Abs. 1 FamFG führten.
13(1) Hat die Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Rechtsmittelführer zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt, erhöht sich die Beschwer nach ständiger Rechtsprechung des Senats um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung muss der Unterhaltsschuldner gewärtigen, dass er in vollem Umfang aus dem erstinstanzlichen Titel in Anspruch genommen wird und sich hiergegen zur Wehr setzen muss (Senatsbeschluss vom - XII ZB 132/15 - FamRZ 2015, 2142 Rn. 17 mwN).
14(2) Soweit es die Verpflichtung des Antragstellers zur Vorlage der in Ziffer 4 des amtsgerichtlichen Teilbeschlusses als Bestätigungen bezeichneten Belege anbelangt, fehlt es der erstinstanzlichen Entscheidung an der Vollstreckungsfähigkeit. Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, müssen in dem Titel bezeichnet und daher jedenfalls in den Entscheidungsgründen konkretisiert werden (Senatsbeschluss vom - XII ZB 12/16 - FamRZ 2016, 1448 Rn. 17 und Senatsurteil vom - XII ZR 88/92 - FamRZ 1993, 1423, 1424). Die vorzulegenden Belege sind im Entscheidungsausspruch so bestimmt zu benennen, dass sie im Falle einer Zwangsvollstreckung vom Gerichtsvollzieher aus den Unterlagen des Auskunftspflichtigen ausgesondert und dem Berechtigten übergeben werden können (Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl. § 1 Rn. 1176). Hierzu ist es nicht nur erforderlich, dass in dem Titel die Art der vorzulegenden Belege bezeichnet ist, sondern auch der Zeitraum, auf den sich die Vorlageverpflichtung erstreckt. Gerade bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung im Zugewinnausgleichsverfahren nach § 1379 BGB ist eine Angabe der Zeiträume, auf die sich die vorzulegenden Belege beziehen müssen, unerlässlich. Die Unterlagen und die maßgeblichen Zeiträume sind daher im Beschlusstenor konkret zu bezeichnen oder müssen sich jedenfalls unter Heranziehung der Entscheidungsgründe in einem möglichen Vollstreckungsverfahren von dem Vollstreckungsorgan im Wege der Auslegung feststellen lassen (vgl. - NJW-RR 2013, 511 Rn. 11 mwN).
15(3) Das Oberlandesgericht hat den amtsgerichtlichen Beschluss zwar dahingehend ausgelegt, dass der Antragsteller nicht zur Vorlage von stichtagsbezogenen Abschlüssen, sondern nur zur Vorlage vorhandener Jahresabschlüsse verpflichtet ist. Für diese Auslegung fehlt es jedoch in dem amtsgerichtlichen Teilbeschluss an einer tragfähigen Grundlage. Dessen Entscheidungsausspruch beschränkt sich in Ziffer 4 auf die allgemein gehaltene Verpflichtung des Antragstellers zur Vorlage von Nachweisen über Kapital- und Betriebsbeteiligungen und über Erträge von Kapital- und Betriebsbeteiligungen. Auf welche Zeiträume sich die vom Antragsteller zur Erfüllung dieser Verpflichtung vorzulegenden Belege beziehen müssen, erschließt sich aus dem Beschlusstenor ebenso wenig wie aus den Gründen des Teilbeschlusses. Daher ließe sich im Falle einer Zwangsvollstreckung auch nicht durch Auslegung der amtsgerichtlichen Entscheidung eine Konkretisierung der Verpflichtung des Antragstellers erreichen.
16(4) Es kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass die Berücksichtigung der mit der Abwehr einer Zwangsvollstreckung aus Ziffer 4 des amtsgerichtlichen Teilbeschlusses verbundenen Kosten zu einem Wert des Beschwerdegegenstands von über 600 € führen würde. Denn es erscheint möglich, dass diese Kosten die Differenz zwischen der vom Beschwerdegericht angenommenen Beschwer von bis zu 500 € und der Wertgrenze des § 61 Abs. 1 FamFG übersteigen.
17Abzustellen ist darauf, welche Kosten dem Antragsteller entstünden, um sich gegen die Vollstreckung der Pflicht "entsprechende Bestätigungen vorzulegen" zur Wehr zu setzen. Im Verfahren der Zwangsvollstreckung können bis zu 0,6 Anwaltsgebühren (§ 18 Nr. 13 RVG i.V.m. VV RVG 3309, 3310) zuzüglich Auslagen (VV RVG 7000 ff.) und Mehrwertsteuer anfallen (vgl. auch Senatsurteil vom - XII ZR 108/05 - FamRZ 2009, 495 Rn. 16). Danach bedürfte es im vorliegenden Fall eines Gegenstandswerts von 1.000 €, um zu Kosten von über 100 € zu gelangen. Maßgeblich ist insoweit gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG der Wert, den die Vorlage der von Beschlussziffer 4 erfassten Bestätigungen für die Antragsgegnerin hat. Insoweit ist zwar nach § 42 Abs. 1 FamGKG grundsätzlich ein Bruchteil des Mehrbetrags zugrunde zu legen, den die Antragsgegnerin sich im Zugewinnausgleich erhofft (vgl. Senatsurteil vom - XII ZR 108/05 - FamRZ 2009, 495 Rn. 16). Dieser Bruchteil wäre hier zudem gegebenenfalls weiter zu reduzieren, weil es nicht um die Auskunft selbst, sondern lediglich um die Vorlage von die Auskunft bestätigenden Belegen geht. Nachdem jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, anhand derer sich der von der Antragsgegnerin erhoffte Mehrbetrag bestimmen lässt, ist zumindest denkbar, auch zur Bewertung der Pflicht zur Belegvorlage auf den Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG von 5.000 € zurückzugreifen (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 12/16 - FamRZ 2016, 1448 Rn. 19).
18c) Demnach könnte das Beschwerdegericht bei einer neuerlichen Wertbemessung möglicherweise zu einem 600 € übersteigenden Beschwerdewert gelangen. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
193. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:030719BXIIZB116.19.0
Fundstelle(n):
NJW-RR 2019 S. 961 Nr. 16
ZAAAH-23213