BGH Beschluss v. - 3 StR 594/18

Vollstreckungsreihenfolge: Unterbleiben der Anordnung des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe

Gesetze: § 51 StGB, § 64 StGB, § 67 Abs 2 S 2 StGB, § 67 Abs 2 S 3 StGB

Instanzenzug: LG Duisburg Az: 31 KLs 21/18

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen sowie der versuchten bandenmäßigen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass sechs Monate der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Das Landgericht hat überdies angeordnet, dass die Dauer der von dem Angeklagten in Spanien erlittenen vorläufigen Festnahme und Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zum Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

21. Die sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Anordnung der Maßregel und der Anrechnungsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3Das Landgericht hat jedoch nicht bedacht, dass die Anordnung eines möglichen Vorwegvollzugs der verhängten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt dann unterbleibt, wenn sich dieser - wie hier - zum Urteilszeitpunkt durch die von dem Angeklagten seit seiner Festnahme erlittene Auslieferungs- und Untersuchungshaft bereits vollständig erledigt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 5 StR 423/11, juris Rn. 6 und vom - 5 StR 625/17, StraFo 2018, 79 f.).

4Der Senat spricht den Wegfall des Vorwegvollzugs selbst aus (§ 354 Abs. 1 analog StPO).

52. Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:060319B3STR594.18.0

Fundstelle(n):
AAAAH-23162