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Zur Anwendbarkeit des § 15 Abs. 1b UStGnach der Entscheidung des Rates
1. Neuregelung des Vorsteuerabzugs durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/20002
Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 sind die Möglichkeiten des Vorsteuerabzugs eingeschränkt worden. So sind z. B. Vorsteuerbeträge aus der Anschaffung von Fahrzeugen, die für unternehmerische und private/nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden, nur noch zu 50 v. H. abziehbar (§ 15 Abs. 1b UStG). Diese Vorsteuerabzugsbeschränkung gilt für alle Fahrzeuge, die nach dem angeschafft werden.
2. Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts vor der Entscheidung des Rates
In der Vorsteuerabzugsbegrenzung des § 15 Abs. 1b UStG hat das Niedersächsische FG einen klaren Verstoß gegen Art. 17 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie gesehen (Urteile v. 10. 2. 2000 - 5 K 515/99 und 5 K 570/99, s. NWB EN-Nr. 360/2000 und 464/2000; UR 2000 S. 160, - Revision gegen die Entscheidungen wurde zugelassenen und ist inzwischen auch eingelegt worden).
Nach dieser Vorschrift ist der Steuerpflichtige befugt, alle Vorsteuern aus Kosten von der geschuldeten Umsatzsteuer abzuziehen, die Eingang in seine steuerpflichtigen Umsätze gefunden haben. Wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts kann der Steuerpflichtige den vollen Vorsteuerabzug unmittelbar aus der für ihn g...