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BFH  - I R 8/19 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: AO § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a, EStG § 15b, EStG § 15 Abs 1 Nr 3, EStG § 20 Abs 1 Nr 1, KStG § 8b Abs 1, KStG § 8b Abs 5, DBA LUX Art 20 Abs 2 S 1, DBA LUX Art 20 Abs 2 S 3, DBA LUX Art 13 Abs 2, InvStG § 4 Abs 1 S 1

Rechtsfrage

Steuerfreiheit einer Ausschüttung einer luxemburgischen SICAV trotz vorangegangenem Bondstripping

1. Ist die Ausschüttung im Jahr 2011 einer luxemburgischen Investmentgesellschaft mit variablem Grundkapital (SICAV) an ihre alleinige deutsche Anlegerin (KGaA), die aus dem Erlös aus der Veräußerung von Zinsscheinen nach vorangegangenem Bondstripping gespeist ist, steuerbefreit (Schachteldividende i.S. des Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 2 Satz 1 und 3 DBA-Luxemburg 1958/2009)? Gilt die Steuerbefreiung auch auf der Ebene der persönlich haftendenden Gesellschafterin (hier: GmbH & Co KG) der KGaA?

2. Ist der Gewinn der KGaA aus der Ausschüttung der SICAV ein Ertrag aus Anteilen, der nach den Vorschriften des Investmentsteuergesetzes zu ermitteln ist oder steht dem entgegen, dass die KGaA alleinige Anlegerin i.S. des § 1 Abs. 2 Satz 2 InvStG a.F. war? Entsprechen die Betriebseinnahmen der KGaA den auf sie entfallenden Anteil des Gewinns der SICAV aus der Veräußerung der Zinsscheine?

3. Ist der Gewinn der SICAV aus der Veräußerung der Zinsscheine nicht nach den Vorschriften für die Ermittlung von Gewinneinkünften, sondern nach den Vorschriften für Überschusseinkünfte zu ermitteln? Sind bei den Überschusseinkünften die ursprünglichen Anschaffungskosten bei der Substanzaufspaltung im Zusammenhang mit dem Bondstripping nicht aufzuteilen?

4. Sind die Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 2 DBA-Luxemburg 1958/2009 für die Ausschüttung der SICAV, die eine Dividende im Sinne der vorgenannten Reglung ist, erfüllt? Steht der Anwendbarkeit des DBA § 4 Abs. 1 Satz 1 InvStG a.F. entgegen? Enthält die Norm kein Treaty Override? Ist es für die Gewährung des abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs unbeachtlich, in welcher Weise die Gesellschaft in ihrem Sitzstaat besteuert wird bzw. dass Luxemburg von seinem Besteuerungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat? Ist die Steuerfreiheit auch nicht durch § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG ausgeschlossen?

5. Sind die nach dem DBA-Schachtelprivileg steuerfreien Einnahmen aus der Ausschüttung der SICAV nicht nach § 8b Abs. 5 Satz 1 EStG um 5% zu kürzen (entgegen )? Ist im Streitfall § 8b Abs. 5 KStG mangels Anwendbarkeit des § 8b Abs. 1 KStG nicht einschlägig?

6. Stellt die Ausschüttung der SICAV keine steuerneutrale Kapitalrückzahlung dar? Verfügt eine SICAV nach dem insoweit maßgebenden luxemburgischen Recht nicht über Nennkapital, welches herabgesetzt oder zurückgezahlt werden könnte?

7. Ist die Beteiligung der KGaA an der SICAV eine Finanzanlage, die handelsrechtlich abgeschoben werden durfte? Führt die Ausschüttung der Veräußerungserlöse bei Verbleib der Anleihemäntel an festverzinslichen Wertpapieren nach dem Bondstripping steuerrechtlich nicht zu einer "voraussichtlich dauerhaften Wertminderung"?

8. Ist der Einbringungsverlust im Rahmen der Einbringung eines Kommanditanteils in eine GmbH keine nicht abziehbare Betriebsausgabe i.S. des § 3c Abs. 1 EStG?

Besteuerungsrecht; Bondstripping; Doppelbesteuerung; Schachteldividende; SICAV; Steuerfreiheit

Fundstelle(n):
StuB-Bilanzreport Nr. 12/2024 S. 483
IAAAH-23103

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