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Überlange Verfahrensdauer eines isolierten PKH-Verfahrens
(1) Ein isoliertes Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) stellt ein Gerichtsverfahren i. S. von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG dar. Dagegen ist eine sich hieran anschließende Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung ein Rechtsbehelf, der auf die Fortführung des ursprünglichen Verfahrens gerichtet ist. (2) Zum Zweck der Typisierung und Rechtsvereinfachung besteht für ein finanzgerichtliches PKH-Verfahren die Vermutung einer noch angemessenen Dauer gem. § 198 Abs. 1 GVG, sofern das Gericht im Regelfall gut acht Monate nach der Einleitung des Verfahrens mit Maßnahmen zur Entscheidung beginnt und ab diesem Zeitpunkt nicht für nennenswerte Zeiträume inaktiv wird. (3) Erhebt der Antragsteller gegen den PKH-Beschluss Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung, liegt bei ebenfalls typisierender Betrachtung insoweit im...