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Versorgungszusage an den Geschäftsführer
Einer Gesellschaft ist es aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf eine fehlende Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung zur wirksamen Einräumung einer Versorgungszusage an den (Gesellschafter-)Geschäftsführer zu berufen, wenn die Versorgungszusage erteilt wurde, bevor der , DStR 1991 S. 751) seine Rechtsprechung dazu geändert hat, die Zusage in Übereinstimmung mit der seinerzeit gültigen Rechtslage durch den alleinvertretungsberechtigten, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer unter Nutzung seiner Vertretungsmacht erfolgte und im Vertrauen auf den Bestand der Versorgungszusage keine alternative angemessene Altersvorsorge aufgebaut wurde ().
Zur zivilre...