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Mandat | Anwaltliche Pflichtverletzung
Der Zurechnungszusammenhang zwischen einer anwaltlichen Pflichtverletzung und dem bei dem Mandanten eingetretenen Schaden entfällt nicht bereits durch die naheliegende Möglichkeit, den Schaden in einem Rechtsmittelverfahren beseitigen zu können.
Relevanz hatte der Zurechnungszusammenhang für die Frage der Verjährung des Anspruchs des Auftraggebers gegen seinen Anwalt auf Schadensersatz aus dem Mandatsverhältnis (§ 280 Abs. 1, § 675 Abs. 1 BGB), die vom Gericht zugunsten des Anwalts beantwortet worden ist. Nach st. Rspr. des BGH entsteht der Schaden dann, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die Pflichtverletzung des Beraters im Vergleich zu seinem früheren Vermögensstand objektiv verschlechtert hat. Dafür genügt es, dass der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag auch ...