Lohnsteuerliche Behandlung des (Elektro-)Fahrrad-Leasings
(Stand: )
1. Adressaten, Bezug
Diese Verfügung richtet sich an die Beschäftigten in den LSt-Arbeitgeberstellen und der LSt-Außenprüfung
2. Überlassung eines Dienst-(Elektro-)Fahrrads
Die Überlassung geleaster (Elektro-)Fahrräder durch Arbeitgeber an Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung stellt – ebenso wie die Überlassung arbeitgebereigener (Elektro-)Fahrräder – Arbeitslohn dar. Auch wenn ein Dritter dem Arbeitnehmer ein Fahrrad zur privaten Nutzung überlässt, ist ein geldwerter Vorteil (als Arbeitslohn von dritter Seite) hierfür zu ermitteln, wenn die Überlassung im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht. Dies ist in den derzeit bekannten Fahrrad-Leasingverhältnissen der Fall, da der Arbeitgeber aktiv an der Verschaffung durch die Leasingvereinbarungen (Rahmenvereinbarungen zwischen Leasinggesellschaft/Vermittler/Dienstleister und Arbeitgeber) mitwirkt ( BStBl 2015 I S. 143).
Entsprechendes gilt bei der Überlassung mehrerer (Elektro-)Fahrräder an den Arbeitnehmer.
2.1. Überlassung resultiert aus Arbeitsvertrag
Least der Arbeitgeber ein (Elektro-)Fahrrad und überlässt es dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung, liegt jedenfalls dann keine vom Arbeitsvertrag unabhängige Sonderrechtsbeziehung i. S. d. BStBl 2015 II S. 670 (sog. Behördenleasing) vor und die Nutzungsüberlassung ist nach § 8 Abs. 2 Satz 2–5 bzw. Satz 10 bzw. § 3 Nr. 37 EStG zu bewerten, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Der Anspruch resultiert aus dem Arbeitsvertrag oder einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage gem. BStBl 2018 I S. 592, weil
er arbeitsvertraglicher Vergütungsbestandteil ist (d. h. wenn die Vereinbarung von vornherein bei Abschluss eines Arbeitsvertrags getroffen wird oder wenn eine Beförderung in eine höhere Gehaltsklasse mit der Überlassung verbunden ist) sowie
er im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden Gehaltsumwandlung mit Wirkung für die Zukunft vereinbart ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer unter Änderung des Arbeitsvertrags im Vorhinein auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und ihm der Arbeitgeber stattdessen Sachlohn in Form eines Nutzungsrechts an einem betrieblichen (Elektro-)Fahrrad des Arbeitgebers gewährt (vgl. BStBl 2008 II S. 530).
In Leasingfällen setzt das Vorliegen eines betrieblichen (Elektro-)Fahrrads zudem voraus, dass der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer gegenüber der Leasinggesellschaft zivilrechtlich Leasingnehmer ist.
Der geldwerte Vorteil wird – wie bei der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern, die sich im Eigentum des Arbeitgebers befinden – wie folgt ermittelt (vgl. gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom , BStBl 2019 I S. 216 ):
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Überlassenes Verkehrsmittel | Lohnsteuer | ||
Bewertung des
Arbeitslohns | Gesetzliche
Grundlage | ||
1 | Fahrrad | Mtl. 1 % der
auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen
Preisempfehlung im Zeitpunkt der Inbetriebnahme einschl. USt (damit sind
sämtliche Fahrten abgegolten) | § 8
Abs. 2 Satz 10 EStG |
2 |
Ausnahmen für 2019-2021: | § 8
Abs. 2 Satz 10 EStG | |
3 | |||
4 | |||
5 | Fahrrad, wenn die Nutzungsüberlassung
von Fahrrädern zur Angebotspalette des Arbeitgebers an fremde Dritte gehört
(z. B. Fahrradverleihfirmen) | Vgl. Zeilen 1
bis 4, oder | |
96 % des Endpreises, zu
denen der Arbeitgeber seine Fahrräder an fremde Dritte überlässt abzgl.
1.080 € Rabatt-Freibetrag | § 8 Abs. 3 EStG | ||
6 | Elektrofahrrad, das verkehrsrechtlich
als Fahrrad einzuordnen ist (u. a. keine Kennzeichen- und
Versicherungspflicht) | Vgl. Zeilen 1
bis 5 | |
7 | Elektrofahrrad, das verkehrsrechtlich
als Kfz einzuordnen ist (z. B. > 25km/h) | Wie bei Kfz (d. h.
Pauschalwert- oder Fahrtenbuchmethode; im Gegensatz zu
Zeilen 1–5
| § 8
Abs. 2 Sätze 2–5 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG |
Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern den geldwerten Vorteil. Die 44 Euro-Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG kommt nicht zum Ansatz.
2.2. Überlassung resultiert aus einer vom Arbeitsvertrag unabhängigen Sonderrechtsbeziehung
In den Ausnahmefällen, in denen eine vom Arbeitsvertrag unabhängige Sonderrechtsbeziehung vorliegt (keine Gehaltsumwandlung, kein arbeitsvertraglicher Vergütungsbestandteil) und der Arbeitnehmer sämtliche Kosten und Risiken aus der Überlassung tragen würde, kommen die Urteilsgrundsätze des BStBl 2015 II S. 670 (sog. Behördenleasing) zum Tragen. Der geldwerte Vorteil liegt (abweichend von Tz. 2.1) dann in der Verschaffung verbilligter Leasingkonditionen und ist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten. Die 44 Euro-Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG ist grds. anwendbar, sofern die sich nach Anrechnung des Arbeitnehmers gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen.
3. Kauf des (Elektro-)Fahrrads nach Leasingende
Sollte der Arbeitnehmer nach Beendigung der Vertragslaufzeit das (Elektro-)Fahrrad vom Arbeitgeber, dem Leasinggeber oder einem Dienstleister erwerben, ist zu überprüfen, ob ein geldwerter Vorteil vorliegt:
3.1. Bewertung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG
Sollte zunächst der Arbeitgeber das Fahrrad vom Leasinggeber oder einem Dienstleister erwerben und es zu einem geringeren Preis als dem Endpreis i. S. des § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG an den Arbeitnehmer weiterveräußern, liegt Arbeitslohn nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG vor. Wenn der Arbeitnehmer nach Beendigung der Vertragslaufzeit das (Elektro-)Fahrrad hingegen vom Leasinggeber oder einem Dienstleister zu einem geringeren Preis als dem Endpreis i. S. des § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG erwirbt, ist der Differenzbetrag als Arbeitslohn von dritter Seite zu versteuern. Ein evtl. Preisvorteil steht im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis. Durch das Eingehen der Leasingvereinbarungen hat der Arbeitgeber an seiner Verschaffung aktiv mitgewirkt, auch wenn der Arbeitnehmer keinen vertraglichen Anspruch auf den Fahrraderwerb und einen Preisvorteil hat, vgl. (a. a. O.).
Da sich die Wertermittlung in der Praxis ggf. schwierig gestaltet, bestehen aufgrund bundeseinheitlich abgestimmter Auffassung keine Bedenken, den Endpreis im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG eines (Elektro-)Fahrrads, das dem Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses nach 36 Monaten der Nutzungsdauer übereignet wird, aus Vereinfachungsgründen mit 40 Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des (Elektro-)Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen, sofern nicht im Einzelfall ein niedrigerer Restwert in geeigneter Weise nachgewiesen wird. Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern den geldwerten Vorteil.
3.2. Pauschalierung nach § 37b EStG
Anstelle der Bewertung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG kommt grds. auch die Anwendung des §°37b EStG durch den Zuwendenden in Betracht. Hierbei sind folgende Fälle zu unterscheiden:
3.2.1. Bewertung nach § 37b Abs. 1 EStG bei Verkauf durch Dritten an Arbeitnehmer des Leasingnehmers
Der Zuwendende (Leasinggeber, Dienstleister, Verwertungsgesellschaft) kann die Einkommensteuer für die dem Empfänger (= Arbeitnehmer des Leasingnehmers) gewährten Sachzuwendungen (z. B. auch Fahrradübereignung), die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung erbracht werden, mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erheben.
• Zusätzlichkeit
Die Zusätzlichkeitsvoraussetzung ist erfüllt, wenn zu dem sog. Grundgeschäft (= Verkauf des Fahrrads an Arbeitnehmer des Leasingnehmers) der aus einem Rahmenvertrag zwischen dem Zuwendenden und dem Arbeitgeber resultierende geldwerte Vorteil für den Arbeitnehmer (z. B. vereinbarter Rabatt oder vergünstigter Erwerb eines Fahrrads) hinzukommt (vgl. Rdnr. 9a und 11 des BStBl 2015 I S. 468). Dies ist in den derzeit bekannten Fällen erfüllt.
• Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage hierbei sind zwar grds. die Aufwendungen des Zuwendenden einschließlich Umsatzsteuer. Da die Zuwendung in der Hingabe eines Wirtschaftsgutes des Betriebsvermögens besteht, ist als Bemessungsgrundlage nach § 37b EStG der gemeine Wert anzusetzen, wenn dem Zuwendenden keine oder nur unverhältnismäßig geringe Aufwendungen entstanden sind, RdNr. 16 des (a. a. O.). Dies ist der Fall, wenn ein (Elektro-)Fahrrad vom Zuwendenden für einen weit unter dem gemeinen Wert liegenden Endpreis (z. B. 10 % des ursprünglichen Kaufpreises) erworben wird. Da sich die Ermittlung des gemeinen Werts in der Praxis ggf. schwierig gestaltet, bestehen aufgrund bundeseinheitlich abgestimmter Auffassung keine Bedenken, den gemeinen Wert eines (Elektro-)Fahrrads, das dem Arbeitnehmer nach 36 Monaten der Nutzungsdauer übereignet wird, aus Vereinfachungsgründen mit 40 Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des (Elektro-) Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen, sofern nicht im Einzelfall ein niedrigerer Restwert in geeigneter Weise nachgewiesen wird. Zuzahlungen des Empfängers mindern den geldwerten Vorteil.
• Anwendung der Pauschalierung
Das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung ist durch den Zuwendenden einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Sachzuwendungen i. S. d. § 37b Abs. 1 EStG auszuüben. Der Zuwendende hat den Empfänger (= Arbeitnehmer) von der Steuerübernahme zu unterrichten, § 37b Abs. 3 Satz 3 EStG. Es empfiehlt sich, diese Bescheinigung seitens des Arbeitgebers zum Lohnkonto als Nachweis darüber zu nehmen, dass seinerseits eine Besteuerung des Lohns von dritter Seite (vgl. Tz. 3.1) unterbleiben durfte.
3.2.2. Bewertung nach § 37b Abs. 2 EStG bei Verkauf durch Arbeitgeber an den Arbeitnehmer
Sofern der Arbeitgeber zunächst den Leasinggegenstand erworben und ihn dann an den Arbeitnehmer weiterveräußert, kann der Zuwendende (Arbeitgeber) die Steuer für die den Arbeitnehmern gewährten Sachzuwendungen (z. B. Fahrradübereignung), die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erheben.
• Zusätzlichkeit
Die Zusätzlichkeitsvoraussetzung ist erfüllt, da zu dem sog. Grundgeschäft (= Verkauf des Fahrrads vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer) der aus einem Rahmenvertrag zwischen einem Dritten und dem Arbeitgeber resultierende geldwerte Vorteil (vereinbarter Rabatt oder vergünstigter Erwerb eines Fahrrads von einem Dritten) hinzukommt.
• Bemessungsgrundlage
Bzgl. der Bemessungsgrundlage wird auf Tz. 3.2.1 verwiesen.
• Anwendung der Pauschalierung
Das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung ist durch den Arbeitgeber einheitlich für alle innerhalb eines Kalenderjahres gewährten Sachzuwendungen i. S. d. § 37b Abs. 2 EStG auszuüben.
Bayerisches Landesamt für
Steuern v. - S 2334.2.1-122/2 St36
Fundstelle(n):
EAAAH-22932
1 In diesen Fällen kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber dieses Fahrrad angeschafft, hergestellt oder geleast hat. Wurde das betriebliche Fahrrad vor dem vom Arbeitgeber bereits einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, bleibt es bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem für dieses Fahrrad bei den Regelungen der Zeile 1 und die Halbierung greift nicht.
2 § 3 Nr. 37 EStG gilt gem. § 52 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 7 EStG i. d. F. vom für laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem und in einem vor dem endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt bzw. zugewendet wird sowie für sonstige Bezüge, die nach dem und vor dem zufließen bzw. zugewendet werden. Der Zeitpunkt der erstmaligen Überlassung ist hierfür ohne Bedeutung. Nach § 3 Nr. 37 EStG steuerfreie Sachbezüge mindern die Entfernungspauschale nicht, § 3c Abs. 1 EStG ist nicht anzuwenden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 7 EStG).