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FG Düsseldorf | Erhöhte AfA für ein im europäischen Ausland belegenes Baudenkmal
Die Inanspruchnahme der erhöhten AfA gem. § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG für ein im europäischen Ausland belegenes Baudenkmal setzt zumindest voraus, dass der Steuerpflichtige nachweist, dass das ausländische Denkmalgebäude zum deutschen kulturgeschichtlichen Erbe zählt.
Die Kläger, Eheleute, kauften im Jahr 2008 ein Hofgebäude nebst Hofparkanlage in Polen. Das Hofgebäude unterliegt in Polen dem Denkmalschutz. Durch eine aufwändige und mehrjährige Sanierung wurde das Gebäude in ein Hotel mit einem Restaurant und Spa-Bereich umgebaut. Die Klägerin arbeitete zudem seit Februar 2013 in Deutschland und erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Sie hatte 2013 neben ihrem Wohnsitz in Polen auch einen Wohnsitz in Deutschland. Für das Jahr 2014 erfolgte eine Veranlagung nach § 1 Abs. 3 EStG. [i]Beschränkung der Sonder-AfA auf Denkmäler in Deutschland ist europarechtlich zulässigFür die Jahre 2013 und 201...