1. Dem vom Gericht bestellten Ergänzungsnachlasspfleger fehlt nach Annahme des Amtes für die Einlegung der Beschwerde gegen seine Bestellung als Ergänzungsnachlasspfleger das erforderliche Rechtsschutzinteresse.
2. Für der Herstellung der Wirksamkeit einer nachlassgerichtlichen Genehmigung ist für die unbekannten Erben ein Verfahrenspfleger nach §§ 276 ff. FamFG und nicht ein Ergänzungsnachlasspfleger zu bestellen.
3. Die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft dient nicht dazu, den Erben bei der Abwicklung des Nachlasses oder der Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten zu unterstützen. Vielmehr setzt die Anordnung der Nachlasspflegschaft das Bestehen eines Fürsorgebedürfnisses voraus; es bedarf konkreter Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Nachlasses.
4. Die Anordnung der Nachlasspflegschaft erfordert stets einer einzelfallbezogenen Darlegung der gesetzlichen Voraussetzungen. Eine floskelhafte Begründung unter Heranziehung von Textbausteinen genügt nicht.
Fundstelle(n): NJW 2019 S. 8 Nr. 39 NJW-RR 2019 S. 1098 Nr. 18 WAAAH-22832
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