1. § 174 BGB findet auf die Kündigung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch einen Gesellschafter dieser Gesellschaft entsprechende Anwendung. Soweit die Gesellschaft nicht durch alle Gesellschafter handelt, liegt auch bei Teilnahme einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts am Rechtsverkehr eine Situation vor, die der des § 174 BGB entspricht.
2. Das In-Kenntnis-Setzen von einer Bevollmächtigung nach § 174 Satz 2 BGB erfordert grundsätzlich eine Information durch den Vollmachtgeber über die Bevollmächtigung.
3. Eine Vereinbarung einer Gesamtarbeitszeit für vier Gesellschaften bei variabler Verteilung der Arbeitszeit auf diese Gesellschaften nach betrieblichen Bedürfnissen kann ein einheitliches Arbeitsverhältnis mehrerer Arbeitgeber begründen.
Fundstelle(n): DStR 2019 S. 10 Nr. 24 NWB-Eilnachricht Nr. 45/2019 S. 3273 TAAAH-22807
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