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Die belgische Excess Profit-Regelung ist keine steuerliche Beihilfe
Seit dem Jahr 2013 untersucht die EU-Kommission unilaterale Tax Rulings einzelner Mitgliedstaaten zugunsten multinationaler Unternehmen und sieht in einigen Fällen unzulässige Beihilfen i. S. von Art. 107 Abs. 1 AEUV. Am hat zum ersten Mal das Gericht der Europäischen Union (EuG) zu einem dieser vermeintlichen Beihilfefälle, nämlich der belgischen Excess Profit-Regelung, eine richterliche Untersuchung abgeschlossen – und dabei prompt den diesbezüglichen Beihilfebeschluss der EU-Kommission annulliert.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Zuvor ergangener Beschluss bzgl. der belgischen Excess Profit-Regelung
Die EU-Kommission kam am zu dem Schluss, dass die belgische sog. Excess Profit-Regelung (Art. 185 Abs. 2 Buchst. b CIR 1992 sowie bestimmte Begleitdokumente) eine „Beihilferegelung“ i. S. von Art. 1 Buchst. d VO (EU) 2015/1589 darstellt, d. h. „eine Regelung, wonach Unternehmen, die in der Regelung in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert werden, ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können“. Aufgrund folgender essenzieller Elemente ist dies nach Ansicht der EU-Kommission bei der belgischen Excess Profit-Regelung der Fall – ohne ei...