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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 8 K 2881/16 EFG 2019 S. 147 Nr. 3

Gesetze: AO § 129 S. 1, AO § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a

Keine Berichtigung nach § 129 AO bei von einem Steuerberater unzutreffend in eine falsche Zeile der Einkommensteuererklärung eingetragenen Beiträgen eines Arztes an eine Versorgungsanstalt für Ärzte und Übernahme dieses Fehlers durch das Finanzamt, wenn eine Mitarbeiterin des Steuerberaters bei der Bearbeitung über DATEV bewusst in mehreren Schritten das unzutreffende Eingabefeld ausgewählt hat

Leitsatz

Sind jahrelang die von einem Arzt an eine Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte geleisteten Jahresbeiträge in den von einem Steuerberater über DATEV erstellten Einkommensteuererklärungen fälschlicherweise in die Zeile der „Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht” und nicht bei den „Beiträgen zu den berufsständischen Versorgungseinrichtungen bei Nichtarbeitnehmern” eingetragen worden, wurde dieser Fehler von der Sachbearbeiterin des Finanzamts bei der Veranlagung trotz des jeweiligen Vorliegens einer schriftlichen Bescheinigung der Versorgungsanstalt über die Höhe der Jahresbeiträge und damit trotz der eindeutigen Erkennbarkeit der Fehleintragung jeweils übernommen und sind die Beiträge deswegen jeweils nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG als Sonderausgaben berücksichtigt worden, so können die bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheide nicht nach § 129 Satz 1 AO berichtigt werden, wenn der unrichtige Eintrag der Beiträge in die falsche Zeile des Steuererklärungsformulars durch eine Mitarbeiterin des Steuerberaters bei Übernahme des Mandats von einem anderen Steuerberater nicht lediglich auf Unachtsamkeit, Flüchtigkeit, Gedankenlosigkeit oder Abgelenktheit beruht hat, sondern die Mitarbeiterin in mehreren Schritten unter Zuhilfenahme der Eingabemaske des DATEV-Steuererklärungsprogramms am PC bewusst und unter Verkennung der steuerlichen Rechtslage das unzutreffende Eingabefeld für die Beiträge zur Versorgungsanstalt ausgewählt und die Beiträge dort eingegeben hat und wenn dieser Fehler in den Folgejahren bei der Bearbeitung in DATEV jeweils durch Datenübernahme aus dem Vorjahr fortgeführt worden ist (vgl. Rechtsprechung zur „offenbaren Unrichtigkeit” i.S. des § 129 AO).

Fundstelle(n):
DStR 2019 S. 10 Nr. 7
DStRE 2019 S. 525 Nr. 8
EFG 2019 S. 147 Nr. 3
FAAAH-22722

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