Keine Berichtigung nach § 129 AO bei von einem Steuerberater unzutreffend in eine falsche Zeile der Einkommensteuererklärung
eingetragenen Beiträgen eines Arztes an eine Versorgungsanstalt für Ärzte und Übernahme dieses Fehlers durch das Finanzamt,
wenn eine Mitarbeiterin des Steuerberaters bei der Bearbeitung über DATEV bewusst in mehreren Schritten das unzutreffende
Eingabefeld ausgewählt hat
Leitsatz
Sind jahrelang die von einem Arzt an eine Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte geleisteten Jahresbeiträge
in den von einem Steuerberater über DATEV erstellten Einkommensteuererklärungen fälschlicherweise in die Zeile der „Rentenversicherung
mit Kapitalwahlrecht” und nicht bei den „Beiträgen zu den berufsständischen Versorgungseinrichtungen bei Nichtarbeitnehmern”
eingetragen worden, wurde dieser Fehler von der Sachbearbeiterin des Finanzamts bei der Veranlagung trotz des jeweiligen Vorliegens
einer schriftlichen Bescheinigung der Versorgungsanstalt über die Höhe der Jahresbeiträge und damit trotz der eindeutigen
Erkennbarkeit der Fehleintragung jeweils übernommen und sind die Beiträge deswegen jeweils nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst.
a EStG als Sonderausgaben berücksichtigt worden, so können die bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheide nicht nach
§ 129 Satz 1 AO berichtigt werden, wenn der unrichtige Eintrag der Beiträge in die falsche Zeile des Steuererklärungsformulars
durch eine Mitarbeiterin des Steuerberaters bei Übernahme des Mandats von einem anderen Steuerberater nicht lediglich auf
Unachtsamkeit, Flüchtigkeit, Gedankenlosigkeit oder Abgelenktheit beruht hat, sondern die Mitarbeiterin in mehreren Schritten
unter Zuhilfenahme der Eingabemaske des DATEV-Steuererklärungsprogramms am PC bewusst und unter Verkennung der steuerlichen
Rechtslage das unzutreffende Eingabefeld für die Beiträge zur Versorgungsanstalt ausgewählt und die Beiträge dort eingegeben
hat und wenn dieser Fehler in den Folgejahren bei der Bearbeitung in DATEV jeweils durch Datenübernahme aus dem Vorjahr fortgeführt
worden ist (vgl. Rechtsprechung zur „offenbaren Unrichtigkeit” i.S. des § 129 AO).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2019 S. 10 Nr. 7 DStRE 2019 S. 525 Nr. 8 EFG 2019 S. 147 Nr. 3 FAAAH-22722
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