Bezieht sich der Vermerk, der Einkommensteuerbescheid ergehe vorläufig hinsichtlich der Besteuerung von Leibrenten, gemäß
§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO lediglich auf verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Rentenbesteuerung, so sind davon
nicht alle Leibrenten betreffende Rechtsfragen erfasst. Der Vorläufigkeitsvermerk ermöglicht dann keine Änderung des Bescheids
wegen einer geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der Frage, ob und in welchem Umfang die Einkünfte aus schweizerischen
Pensionskassen überhaupt als Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzusehen sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2019 S. 16 Nr. 27 DStRE 2020 S. 307 Nr. 5 EFG 2019 S. 1249 Nr. 15 VAAAH-22721
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