Freiberufliche Tätigkeit eines Hufbeschlagschmiedes
- keine Ähnlichkeit zu einem der Katalogberufe des § 18 Abs. 1 Nr.
1 Satz 2 EStG
Leitsatz
Ein
staatlich anerkannter Hufbeschlagschmied übt keine freiberufliche,
sondern eine gewerbliche Tätigkeit aus. Es besteht keine Ähnlichkeit
zu einem der Katalogberufe des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG. Eine
Gruppenähnlichkeit zu Heil- bzw. Heilhilfsberufen reicht ebenso
wenig aus wie die Ähnlichkeit mit einem lediglich einem Katalogberuf
ähnlichen Beruf.
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 1383 Nr. 16 NWB-Eilnachricht Nr. 45/2019 S. 3268 WAAAH-22712
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