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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 7 V 7186/18 EFG 2019 S. 145 Nr. 3

Gesetze: FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, FGO § 102, AO § 130, AO § 332 Abs. 1 S. 1, AO § 332 Abs. 2 S. 2, AO § 121 Abs. 1, AO § 127, AO § 5

Zulässigkeit eines Antrags nach § 69 Abs. 3 FGO gegen eine Zwangsgeldandrohung bei Bestandskraft der darauf beruhenden Zwangsgeldfestsetzungen

Begründungspflicht des FA hinsichtlich der Höhe einer Zwangsgeldandrohung von 1.000 EUR je ausstehende Steuererklärung, Gewinnermittlung und Umsatzsteuer-Voranmeldung

Leitsatz

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass ein Antrag auf finanzgerichtliche Aussetzung der Vollziehung von Zwangsgeldandrohungen auch dann noch zulässig ist, wenn bereits Zwangsgeldfestsetzungen ergangen und zwischenzeitlich in Bestandskraft erwachsen sind. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt insoweit nicht, weil die Zwangsgeldfestsetzungen nach § 130 Abs. 1 AO änderbar sind und eine Aussetzung der Vollziehung der Zwangsgeldandrohung bzw. ihre Aufhebung im Hauptsacheverfahren jedenfalls Anlass zur Überprüfung der Zwangsgeldfestsetzung im Änderungsverfahren gibt (gegen ; Anschluss an ).

2. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohungen infolge jahrelanger Nichtabgabe von Steuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen gegen einen Steuerpflichtigen, der jährliche Umsätze von ca. 130.000,00 EUR bzw. jährliche Gewinne von ca. 12.000,00 EUR, also unwesentlich über dem Existenzminimum, erzielt hat, wenn die Finanzbehörde nicht ihre Ermessensausübung dahin begründet hat, warum sie die Festsetzung von Zwangsgeldern in einer Höhe von jeweils 1.000 EUR je Steuererklärung, Gewinnermittlung und Umsatzsteuer-Voranmeldung angedroht hat. Es erscheint naheliegender, dass angesichts der Fülle der vom Steuerpflichtigen begehrten Handlungen bereits deutlich niedrigere Beträge die beabsichtigte Zwangswirkung ausgeübt hätten.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 145 Nr. 3
RAAAH-22705

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