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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 10 K 10106/17 EFG 2019 S. 353 Nr. 5

Gesetze: EStG 2011 § 10a Abs. 1 S. 1, EStG 2011 § 10a Abs. 1 S. 3, EStG 2011 § 52 Abs. 24c S. 2, EStG 2011 § 52 Abs. 24c S. 3, EStG 2011 § 52 Abs. 24c S. 4, EStG 2011 § 83, EStG 2011 § 79 S. 1, EStG 2011 § 79 S. 2, EStG 2011 § 86

Altersvorsorgezulage 2011: unmittelbare Zulageberechtigung der Ehefrau verschafft einem durch einen ersten Altersvorsorgezulagevertrag unmittelbar zulageberechtigten, in einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Grenzpendler im Hinblick auf einen zweiten, erst nach dem abgeschlossenen Altersvorsorgevertrag keine mittelbare Zulageberechtigung

Leitsatz

1. Ein in Österreich arbeitender und in der PVA Österreich – als einem mit der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem – schon seit einem vor dem liegenden Zeitpunkt pflichtversicherter Grenzpendler ist nach § 52 Abs. 24c S. 2 EStG (in der im Streitjahr 2011 gültigen Fassung) unmittelbar zulageberechtigt hinsichtlich eines vor dem geschlossenen Altersvorsorgevertrags; ihm steht steht allerdings mangels Leistung des Mindesteigenbeitrags keine Altersvorsorgezulage für diesen Vertrag zu, wenn er im Streitjahr (hier: 2011) keine Altersvorsorgebeiträge für diesen, sondern nur für einen zweiten, erst nach dem abgeschlossenen Altersvorsorgevertrag geleistet hat.

2. Hinsichtlich des erst nach dem abgeschlossenen zweiten Altersvorsorgevertrags ist der Grenzpendler nicht unmittelbar zulageberechtigt. Eine mittelbare Zulageberechtigung (§ 79 S. 2 EStG) kann nicht aus der unmittelbaren Zulageberechtigung der Ehefrau des Steuerpflichtigen hergeleitet werden, wenn der Steuerpflichtige selbst bereits (durch den ersten Altersvorsorgevertrag) unmittelbar zulageberechtigt ist (Abgrenzung zu und ).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 353 Nr. 5
EStB 2019 S. 287 Nr. 7
MAAAH-22695

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