1. Die zum Kapitalertragsteuerabzug Anmeldungsverpflichteten sind für jeden Besteuerungsvorgang innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist
ohne weiteres zur Korrektur ihrer Steueranmeldungen solange verpflichtet, bis die gem. § 44 Abs. 1 S. 2 EStG geschuldete Steuer
in der gesetzlichen Höhe abgeführt worden ist. Die Voraussetzungen einer Änderung nach den §§ 172 AO oder einer sonstigen
Änderungsbestimmung müssen hierfür nicht vorliegen.
2. § 43a Abs. 3 S. 7 EStG i. d. F. des JStG 2010 vom (BGBl I 2010 S. 1768) beinhaltet keine unzulässige Rückwirkung,
soweit hiernach im Jahr 2012 der Steuerabzug auf im Veranlagungszeitraum 2009 zugeflossene ausländische Dividendeneinkünfte
im Wege der sog. Deltakorrektur berichtigt wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStZ 2019 S. 453 Nr. 13 EFG 2019 S. 276 Nr. 4 EStB 2019 S. 286 Nr. 7 SAAAH-22693
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