BVerwG Urteil v. - 3 A 4/16

Neubaustrecke Ebensfeld - Erfurt, Planfeststellungsabschnitt Thüringer Wald; hier: Erweiterung von Rettungsplätzen

Leitsatz

Ein Landkreis kann gemäß § 42 Abs. 2 VwGO gegen die Planfeststellung eines Rettungsplatzes an einem Eisenbahntunnel geltend machen, dass ihm wegen einer zu kleinen Rettungsplatzfläche die Erfüllung eigener Aufgaben im Brandschutz wesentlich erschwert wird.

Gesetze: § 18 S 2 AEG 1994, § 4 Abs 1 Nr 1 AEG 1994, § 2 Abs 1 EBO, § 2 Abs 1 Nr 3 Brand/KatSchG TH 2008, § 2 Abs 1 Nr 4 Brand/KatSchG TH 2008, § 7 Brand/KatSchG TH 2008, § 42 Abs 2 VwGO, § 74 Abs 2 S 2 VwVfG

Tatbestand

1Der Kläger, ein thüringischer Landkreis, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss vom zur 7. Änderung des Planfeststellungsbeschlusses des Eisenbahn-Bundesamtes vom für das Vorhaben "Errichtung des VDE 8.1, NBS Ebensfeld - Erfurt Planfeststellungsabschnitt 2.12 Thüringer Wald", km 124,5+21 - km 139,5+34 (Bau-km 41,4+02 - 56,4+15) der Strecke 5919 Eltersdorf - Leipzig Hbf. Er begehrt die Ergänzung des Planänderungsbeschlusses dahingehend, dass die Beklagte der beigeladenen Vorhabenträgerin aufgibt, die Rettungsplätze am Notausgang 8 des Eisenbahntunnels Bleßberg und am Nordportal des Tunnels Goldberg auf jeweils 3 000 qm zu erweitern.

2Am Tunnel Bleßberg mit einer Länge von rd. 8,3 km sind die Notausgänge 5, 6, 7 und 8 an einen gemeinsamen Rettungsstollen angebunden, der am Notausgang 8 ins Freie führt. Der am festgestellte Plan sah am Notausgang 8 einen Rettungsplatz mit einer Fläche von rd. 280 qm vor (BW-Nr. 48.4). Am Tunnel Goldberg mit einer Länge von 1,163 km führt der Notausgang (Rettungsstollen) unmittelbar neben dem Nordportal des Tunnels ins Freie. Vor diesen Ausgängen war ein gemeinsamer Rettungsplatz mit einer Fläche von rd. 300 qm vorgesehen (BW-Nr. 51.11; Band 1 der Planunterlagen zur 7. Planänderung, Anlage 01 - Erläuterungsbericht S. 1).

3Nach Zulassung des Vorhabens haben sich die Anforderungen an die Sicherheit von Eisenbahntunneln erhöht. Die Richtlinie des Eisenbahn-Bundesamtes "Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes an den Bau und den Betrieb von Eisenbahntunneln - Stand: " (im Folgenden: EBA-Richtlinie) verlangt, dass bei langen Tunneln (über 1 000 m) an den Tunnelportalen und Notausgängen jeweils ein Rettungsplatz anzuordnen ist. Rettungsplätze müssen eine Gesamtfläche von mindestens 1 500 qm aufweisen (Nr. 2.6 der EBA-Richtlinie).

4Mit Schreiben vom beantragte die Beigeladene beim Eisenbahn-Bundesamt, die 7. Planänderung festzustellen. Nach dem geänderten Plan soll der Rettungsplatz am Notausgang 8 des Tunnels Bleßberg parallel zum Forstweg durch eine Dammschüttung mit Bachverlegung auf rd. 1 540 qm erweitert werden (Band 1 der Planunterlagen zur 7. Planänderung, Anlage 01 - Erläuterungsbericht S. 6; Anlage 2 - Lagepläne, Bl. 6). Der Rettungsplatz am Notausgang und Nordportal des Tunnels Goldberg soll mit einer Größe von rd. 1 500 qm auf der südlichen Talflanke neu angeordnet werden. Der Hang muss dafür u.a. mit einer Stützmauer gesichert werden. Wegen der vorhandenen Böschungsneigung kann der Rettungsplatz von Tunnelportal und Notausgang aus nur über die mit 15 % Neigung planfestgestellte Tunnelzufahrt erreicht werden (Anlage 01 - Erläuterungsbericht S. 8; Anlage 02 - Bauwerksverzeichnis, BW-Nr. 51.11; Anlage 2 - Lagepläne, Bl. 9; Band 3 der Planunterlagen zur 7. Planänderung, Anlage 6 - Bauwerkspläne, Bl. 1).

5Im Anhörungsverfahren forderte der Kläger, beide Rettungsplätze auf je 3 000 qm zu vergrößern (Vorgang Anhörung, Band 2, Nr. 41 und Nr. 10a <jeweils 1.14 und 1.15>). An den Rettungsplatz am Notausgang 8 des Bleßbergtunnels seien über den Rettungsstollen vier Notausgänge angeschlossen. Hier sei die Wahrscheinlichkeit am größten, dass die meisten Reisenden/Patienten betreut bzw. versorgt werden müssten. Erschwerend komme hinzu, dass die Einsatzeinheiten einen sehr langen Anfahrtsweg hätten und für nachrückende Einheiten auch in der weiteren Umgebung des Rettungsplatzes keine Bereitstellungsflächen zur Verfügung stünden. Für den Notausgang und das Nordportal des Goldbergtunnels sei nach der EBA-Richtlinie jeweils eine Rettungsplatzfläche von 1 500 qm anzuordnen.

6Die Beigeladene bot im näheren Umfeld des Notausgangs 8 des Bleßbergtunnels (im Bereich der Zufahrt zum Nordportal) zwei insgesamt ca. 500 qm große zusätzliche Stellflächen an. Im Übrigen widersprach sie den Forderungen des Klägers (Vorgang Anhörung, Band 2, Stellungnahmen der Beigeladenen vom <zu Nr. 41> S. 4 f., vom <zu Nr. 10a> S. 3 und vom <zu Nr. 10a> S. 5 f.).

7Das Eisenbahn-Bundesamt stellte den Plan für die 7. Änderung durch Planfeststellungsbeschluss vom fest. Die Forderungen, am Nordportal des Tunnels Goldberg sowie am Notausgang 8 des Tunnels Bleßberg je einen auf 3 000 qm vergrößerten Rettungsplatz anzulegen, wies es zurück (Planfeststellungsbeschluss - PFB - S. 11 <A.5>, S. 49 f. <B.4.11>). Die EBA-Richtlinie gehe davon aus, dass die Notausgänge jeweils im Abstand von 1 000 m zum Tunnelportal bzw. zueinander ins Freie führten. Dass ein Rettungsstollen unmittelbar neben dem Tunnelportal ins Freie führe bzw. mehrere Notausgänge über eine gemeinsame Zufahrt gebündelt würden, werde in der Richtlinie nicht explizit abgebildet. Die Richtlinie setze voraus, dass alle Reisenden durch denselben Notausgang oder dasselbe Tunnelportal flüchten könnten und sich dort ein Rettungsplatz von 1 500 qm befinde, von dem ausgehend auch die Einsatzkräfte operierten. Mithin sei diese Fläche nach der Richtlinie für einen Ereignisfall ausreichend. Dementsprechend schreibe die Richtlinie für Tunnel unter 1 000 m Länge auch nur einen Rettungsplatz vor. Eine Aufsummierung der Rettungsplatzflächen für jeden (getrennten) Ausgang sei nicht möglich. Die Beigeladene werde am Notausgang 8 des Bleßbergtunnels ergänzend Teilflächen von ca. 500 qm nutzbar machen; diese Maßnahme sei wie geplant umzusetzen. Eine Verdoppelung der Rettungsplatzfläche auf 3 000 qm könne ihr nicht auferlegt werden, weil dies nach der Richtlinie nicht erforderlich sei.

8Mit seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Seine Klagebefugnis ergebe sich aus der Zuständigkeit für die Aufgaben des überörtlichen Brandschutzes und der überörtlichen Allgemeinen Hilfe, die ihm nach dem Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz (ThürBKG) als Pflichtaufgaben des eigenen Wirkungskreises zugewiesen seien. Zur Erfüllung seiner Aufgaben habe er gemäß § 6 Abs. 1 ThürBKG unter anderem Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen und fortzuschreiben sowie sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von überörtlichen Gefahren notwendige Maßnahmen zu treffen. Einsatzübungen hätten gezeigt, dass die planfestgestellten Rettungsplatzflächen am Notausgang 8 des Bleßbergtunnels und am Nordportal des Goldbergtunnels für eine geordnete Rettung nicht ausreichend seien. Dass er die Aufgabe des Katastrophenschutzes gemäß § 2 Abs. 2 ThürBKG als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises erfülle, stehe der Klagebefugnis nicht entgegen. Es könne Ereignisse geben, die den Einsatz einer großen Zahl von Rettungskräften und Einsatzfahrzeugen erforderlich machten, ohne dass ein Katastrophenfall im Sinne von § 25 ThürBKG vorliege. Die Klage sei auch begründet. Die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, die geforderte Erweiterung der Rettungsplätze zurückzuweisen, sei abwägungsfehlerhaft. Nach Nr. 2.6 der EBA-Richtlinie sei bei langen und sehr langen Tunneln an den Tunnelportalen und Notausgängen jeweils ein Rettungsplatz anzuordnen, der eine Gesamtfläche von mindestens 1 500 qm aufweisen müsse. Der Wortlaut sei klar und spreche für eine Verdoppelung der Rettungsplatzfläche am Nordportal des Goldbergtunnels auf 3 000 qm. Dafür sprächen auch Sinn und Zweck der Richtlinie. Wegen der zwei Ausgänge sei damit zu rechnen, dass sich im Ereignisfall entsprechend mehr Passagiere auf den Rettungsplatz flüchteten. Daher müsse dort auch mehr Platz für die Behandlung und Versorgung der Reisenden/Verletzten vorgehalten werden. Der Notausgang 8 am Bleßbergtunnel bündle über einen befahrbaren Rettungsstollen insgesamt vier Notausgänge. Nach der EBA-Richtlinie müssten entsprechend viele Rettungsplätze mit jeweils 1 500 qm angelegt werden, was hier aus topographischen Gründen nicht in Frage komme. Eine Vergrößerung des Rettungsplatzes auf 3 000 qm sei aber zu verlangen. Die Planfeststellungsbehörde setze sich nicht mit der Frage auseinander, weshalb sie eine Abweichung von der EBA-Richtlinie für gerechtfertigt halte. Nach Nr. 1.1 der Richtlinie seien Abweichungen nur zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise erreicht und dies nachgewiesen werde. Zudem verlange die Richtlinie, dass bei Entscheidungen über Ausnahmen insbesondere die örtlichen Gegebenheiten sowie Anrückzeit und -weg der Rettungsdienste zu beurteilen seien. Es sei wahrscheinlich, dass im Ereignisfall die meisten Reisenden/Verletzten auf dem Rettungsplatz am Notausgang 8 betreut und versorgt werden müssten. Erschwerend komme hinzu, dass der Rettungsplatz für die Rettungsdienste sehr schwierig zu erreichen sei. Die Anfahrt durch den Thüringer Wald sei mit nahezu 10 km besonders lang und fahrtechnisch außergewöhnlich anspruchsvoll. Wegen des langen Anfahrtsweges müssten nachrückende Einsatzeinheiten frühzeitig nachgeführt werden, um die Rettungsarbeiten ohne Unterbrechung durchführen zu können. Da in der näheren Umgebung keine Bereitstellungsflächen für nachrückende Einsatzfahrzeuge zur Verfügung stünden, müssten diese unmittelbar den Rettungsplatz anfahren. Das Einsatzkonzept sehe vor, dass der Platz im Ereignisfall von vier Tunnelbasiseinheiten der Feuerwehr angefahren werde. Da eine Einheit aus fünf Fahrzeugen bestehe (Einsatzleitwagen, zwei Löschfahrzeuge, Rüstwagen, Mannschaftstransportwagen), ergebe sich allein für die Feuerwehr ein Stellplatzbedarf von mehr als 1 000 qm. Für die Erstversorgung der Verletzten werde eine Fläche von mindestens 500 qm benötigt; dazu kämen Stellflächen für Fahrzeuge der Sanitätskräfte. Weitere Flächen müssten als Bewegungsfläche für Einsatzfahrzeuge sowie für die Durchfahrt zum Nordportal des Bleßbergtunnels freigehalten werden. Schließlich müssten auf dem Rettungsplatz auch noch unverletzte Passagiere betreut werden. Es sei daher absehbar, dass die planfestgestellte Rettungsplatzfläche zu klein sei, um die Rettung sicher und geordnet bewältigen zu können. Die von der Beigeladenen zusätzlich angebotenen Teilflächen von insgesamt 500 qm reichten nicht aus.

9Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss vom zur 7. Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom (Az.: 1011/Rap/101/95) dahingehend zu ergänzen, dass die Beigeladene verpflichtet wird, im Rahmen des Brand- und Katastrophenschutzes am Nordportal des Tunnels Goldberg sowie am Notausgang 8 des Tunnels Bleßberg den jeweiligen Rettungsplatz auf 3 000 qm zu vergrößern.

10Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,

die Klage abzuweisen.

11Die Beigeladene macht im Wesentlichen geltend: Die Klage sei mangels Klagebefugnis bereits unzulässig. Sie ergebe sich nicht aus der Zuständigkeit des Klägers für die Aufgaben des überörtlichen Brandschutzes und der überörtlichen Allgemeinen Hilfe. Bei einem Schadensereignis mit Rettungsmaßnahmen, wie sie die Klage zugrunde lege, handele es sich um eine Katastrophe im Sinne von § 25 ThürBKG. Die Aufgabe des Katastrophenschutzes erfülle der Kläger nicht als eigene Angelegenheit im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG, sondern als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises. Sie könne ihm keine wehrfähige Rechtsposition in Bezug auf die begehrte Erweiterung der beiden Rettungsplätze vermitteln. Die Klagebefugnis ergebe sich auch nicht aus § 4 Abs. 1 AEG, weil die Norm nicht drittschützend sei. Die Klage wäre auch unbegründet. Die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG lägen nicht vor. Die Rettungsplätze genügten mit ihrer planfestgestellten Fläche den Sicherheitsanforderungen des § 4 Abs. 1 AEG i.V.m. der EBA-Richtlinie. Die Richtlinie sehe ausdrücklich vor, dass mehrere Notausgänge über einen Rettungsstollen gebündelt und an einen gemeinsamen Ausgang ins Freie angebunden werden könnten. Sie stelle für diesen Fall keine besonderen Anforderungen an die Größe des zugeordneten Rettungsplatzes. Bei dem Erfordernis, an den Notausgängen jeweils einen Rettungsplatz anzuordnen, knüpfe die Richtlinie nicht an die Notausgänge im Inneren der Tunnelanlage an, sondern nur an die Ausgänge ins Freie. Der Umstand, dass die meisten oder sogar alle Reisenden/Verletzten auf denselben Rettungsplatz flüchteten oder evakuiert würden, sei bei der festgelegten Mindestfläche von 1 500 qm berücksichtigt. Denn bei Tunneln bis 1 000 m Länge lasse die Richtlinie einen einzigen Rettungsplatz genügen, ohne eine größere Mindestfläche zu verlangen. Aus den gleichen Erwägungen könne auch bei einem Zusammentreffen von Tunnelportal und Notausgang keine Verdoppelung der Rettungsplatzfläche gefordert werden. Dritte hätten keinen Anspruch auf bestmögliche Sicherheitsstandards. Dem Vorhabenträger könnten nur die nach der EBA-Richtlinie gebotenen Maßnahmen auferlegt werden. Die Organisation der Gefahrenabwehr im Ereignisfall durch die nach Landesrecht zuständigen Stellen sei eine der Planfeststellung nachgelagerte Folgefrage. Aus dem konkreten Einsatzkonzept lasse sich daher keine Verpflichtung zur Vergrößerung von Rettungsplätzen ableiten. Die Entscheidung des Eisenbahn-Bundesamtes über die Größe der Rettungsplätze stehe auch im Einklang mit den unionsrechtlichen Anforderungen an die Sicherheit in Eisenbahntunneln. Die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 seien eingehalten.

12Die Beklagte hat sich dem Vorbringen der Beigeladenen angeschlossen.

13Im Dezember 2017 ist die ICE-Neubaustrecke in Betrieb genommen worden.

Gründe

14Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, über seine Forderung, der Beigeladenen eine Vergrößerung des Rettungsplatzes am Notausgang 8 des Tunnels Bleßberg aufzugeben, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die weitergehende Klage ist unbegründet.

15A. Das Bundesverwaltungsgericht ist - wie bereits im Eilverfahren dargelegt ( 3 VR 4.16 [ECLI:DE:BVerwG:2016:151216B3VR4.16.0] - Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 23 Rn. 12) - für die Entscheidung über die Klage zuständig. Gemäß § 5 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Nr. 1 und § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Beschleunigung der Planungen für Verkehrswege in den neuen Ländern sowie im Land Berlin (Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz - VerkPBG) vom (BGBl. I S. 2174), zuletzt geändert durch Art. 464 der Verordnung vom (BGBl. I S. 1474), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Fernverkehrswege der Eisenbahnen des Bundes zwischen den neuen Bundesländern und den nächsten Knotenpunkten des Hauptfernverkehrsnetzes des übrigen Bundesgebietes betreffen, sofern die Planung - wie hier - vor dem begonnen wurde. Diese Zuständigkeit ist grundsätzlich weit zu verstehen. Sie erfasst alle Verwaltungsstreitsachen, die einen unmittelbaren Bezug zu konkreten Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren nach § 1 VerkPBG haben ( 4 A 14.17 [ECLI:DE:BVerwG:2018:100918B4A14.17.0] - DVBl 2019, 49 Rn. 7 m.w.N.). Eine Streitigkeit betrifft das Planfeststellungsverfahren, wenn sie Teil der genehmigungsrechtlichen Bewältigung des Vorhabens ist; § 5 Abs. 1 VerkPBG verlangt, dass über die Rechtmäßigkeit der Planfeststellung für ein solches Vorhaben gestritten wird ( 7 VR 8.11 - Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 20 Rn. 5 m.w.N.).

16Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die 7. Planänderung weist einen unmittelbaren Bezug zum Vorhaben "Errichtung des VDE 8.1, NBS Ebensfeld - Erfurt" auf. Zur genehmigungsrechtlichen Bewältigung des Vorhabens gehört die Regelung der erforderlichen Größe von Rettungsplätzen entlang der Tunnelstrecken. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) vom (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planänderungsbeschlusses zuletzt durch Gesetz vom (BGBl. I S. 824) geändert worden ist, müssen Eisenbahninfrastrukturen den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit an den Bau zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme genügen. Mit den im Planfeststellungsbeschluss vom vorgesehenen Rettungsplätzen genügt das Vorhaben diesen Anforderungen nicht. Ohne die Planänderung dürfte es nicht in Betrieb genommen werden ( 3 VR 4.16 - Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 23 Rn. 12).

17B. Die auf Planergänzung gerichtete Verpflichtungsklage ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Nach seinem Vortrag ist nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass er einen Anspruch auf Vergrößerung der streitigen Rettungsplätze hat.

18I. Der Kläger hat in Bezug auf die Größe der Rettungsplätze eine wehrfähige Rechtsposition.

191. Ein Landkreis ist als Gemeindeverband im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes befugt, das ihm hinsichtlich der kreiskommunalen Aufgaben zustehende Recht auf Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG) geltend zu machen ( - BVerfGK 10, 365 <369>; 9 A 11.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:280416U9A11.15.0] - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 171 Rn. 13). Das Recht zur eigenverantwortlichen Aufgabenerledigung nach Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG bezieht sich auf gesetzlich zugewiesene Aufgaben des eigenen Wirkungskreises. Aus Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, die dem Landkreis zur Erfüllung nach Weisung übertragen sind (vgl. § 88 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung <Thüringer Kommunalordnung - ThürKO> i.d.F. der Bekanntmachung vom <GVBl 2003, 41>), können sich keine eigenen Rechte des Landkreises ergeben ( 7 C 102.82 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 13 S. 12 und vom - 11 C 17.93 - BVerwGE 95, 333 <335>; Beschluss vom - 9 VR 12.08 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 67 Rn. 4).

20Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG) i.d.F. der Bekanntmachung vom (GVBl 2008, 22) sind die Landkreise Aufgabenträger für den Katastrophenschutz. Diese Aufgabenzuweisung kann dem Kläger keine wehrfähige Rechtsposition im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO vermitteln, weil die Aufgabe des Katastrophenschutzes von den Landkreisen als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises erfüllt wird (§ 2 Abs. 2 Satz 2 ThürBKG). Anders liegt es bei den Aufgaben des überörtlichen Brandschutzes und der überörtlichen Allgemeinen Hilfe, die den Landkreisen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 2 Abs. 2 Satz 1 ThürBKG als Pflichtaufgaben des eigenen Wirkungskreises zugewiesen sind. Insoweit hat der Kläger das Recht auf Selbstverwaltung.

212. Eine Verletzung dieses Rechts ist nicht deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil die Brandschutz- und Rettungsmaßnahmen, mit denen der Kläger die Erforderlichkeit größerer Rettungsplätze begründet, in den Bereich des Katastrophenschutzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, §§ 25 ff. ThürBKG) fielen und er damit im übertragenen Wirkungskreis tätig würde.

22Nach § 25 ThürBKG ist eine Katastrophe im Sinne des Gesetzes ein Ereignis, bei dem Leben oder Gesundheit einer Vielzahl von Menschen, die natürlichen Lebensgrundlagen, erhebliche Sachwerte oder die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung in ungewöhnlichem Ausmaß gefährdet oder geschädigt werden und die Gefahr nur abgewehrt werden kann, wenn die Behörden, Dienststellen, Organisationen, Einheiten, Einrichtungen und eingesetzten Kräfte unter einheitlicher Leitung zusammenwirken. Eine Katastrophe liegt danach nicht schon dann vor, wenn eine Vielzahl von Menschen in einem besonderen Maße gefährdet oder geschädigt wird. Hinzukommen muss, dass die durch das Ereignis ausgelösten Gefahren nur unter einheitlicher Leitung (§ 35 ThürBKG) im Zusammenwirken von Katastrophenschutzbehörden (§ 26 ThürBKG) und den Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes (§ 28 ThürBKG) bewältigt werden können. Ob eine Katastrophe festgestellt wird (§ 34 ThürBKG), hängt danach von den Umständen des Einzelfalls ab.

23Der Kläger macht geltend, dass es auch unterhalb der Katastrophenschwelle Tunnelereignisse geben kann, bei denen eine große Zahl von verletzten Personen zu versorgen und eine Vielzahl von Einsatzkräften für die Brandbekämpfung und Rettung erforderlich ist. Das ist plausibel. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass Großschadensereignisse mit bis zu ca. 50 Verletzten unterhalb der Katastrophenschwelle bewältigt ("abgearbeitet") werden können. Die "Richtlinie zur überörtlichen Hilfe bei Großschadensereignissen - ÜMANV" des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales vom (Thüringer Staatsanzeiger Nr. 30/2016, 165) bestätigt seine Ausführungen. Danach müssen Großschadensereignisse bzw. überörtliche Massenanfälle von Verletzten (Ereignisse mit mehr als 20 Verletzten) nicht zwingend zur Feststellung des Katastrophenfalls führen (vgl. Ziffer 5, S. 9 der Richtlinie). Der Kläger hat weiter dargelegt, dass nach dem Einsatzkonzept für die Gefahrenabwehr an der ICE-Neubaustrecke VDE 8.1 im Ereignisfall überörtliche Tunnelbasiseinheiten ausrücken, die die Rettungsplätze unabhängig von der Feststellung des Katastrophenfalls anfahren.

243. Durch die gesetzliche Zuweisung von Aufgaben im überörtlichen Brandschutz und in der überörtlichen Allgemeinen Hilfe wird dem Kläger eine wehrfähige Rechtsposition in Bezug auf die planfestgestellte Größe von Rettungsplätzen eines Eisenbahntunnels vermittelt. Der Planfeststellungsvorbehalt für den Bau und die Erweiterung von Rettungsplätzen (a) lässt die Zuständigkeit des Klägers für die Abwehr von Gefahren, die durch ein Schadensereignis beim Betrieb des Tunnels entstehen, unberührt (b). Er kann deshalb verlangen, dass die Planfeststellung die Erfüllung seiner Selbstverwaltungsaufgaben nicht wesentlich erschwert (c).

25a) Betriebsanlagen einer Eisenbahn dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist (§ 18 Satz 1 AEG). Eisenbahntunnel unterfallen als Ingenieurbauwerke des Schienenwegs dem Planfeststellungsvorbehalt (Vallendar, in: Hermes/Sellner, AEG-Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 18 Rn. 58). Neben den Schienenwegen zählen zu den Betriebsanlagen im Sinne des § 18 AEG alle sonstigen Einrichtungen einer Eisenbahn, die im räumlichen Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb stehen und der Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene dienen (vgl. 11 A 2.96 - BVerwGE 102, 269 <273 f.>). Das trifft auf Rettungsplätze von Eisenbahntunneln zu. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 AEG und § 2 Abs. 1 Satz 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom (BGBl. II S. 1563) in der hier maßgeblichen Fassung der Verordnung vom (BGBl. I S. 2105) müssen Eisenbahnbetriebsanlagen so beschaffen sein, dass sie den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit an den Bau genügen. Entsprechend verpflichtet § 4 Abs. 3 Satz 2 AEG Eisenbahnen, die Eisenbahninfrastruktur (§ 2 Abs. 6 AEG) sicher zu bauen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 EBO i.V.m. der EBA-Richtlinie gehört zu den baulichen Sicherheitsanforderungen von Eisenbahntunneln mit einer Länge von über 500 m die Anlegung von Rettungsplätzen. Dementsprechend verlangt auch die EBA-Richtlinie, dass Rettungsplätze und ihre Zufahrten planfestgestellt werden (Nr. 2.6 <"Rechtliche Sicherung"> der EBA-Richtlinie).

26b) Für die Planfeststellung von Rettungsplätzen und den Vollzug des § 4 Abs. 1 Nr. 1 AEG, § 2 Abs. 1 EBO ist zwar allein das Eisenbahn-Bundesamt und damit der Bund zuständig (Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG i.V.m. § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes - Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz <BEVVG> - vom <BGBl. I S. 2378, 2394> in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom <BGBl. I S. 824>). Gefahren, die durch ein betriebsbedingtes Schadensereignis ausgelöst werden, sind allerdings nicht beim planfestzustellenden Bau, sondern beim Betrieb des Tunnels abzuwehren. Die Zuständigkeit für die Abwehr dieser Gefahren im Rahmen der Aufgaben des Brandschutzes und der Rettung bleibt daher von der Planfeststellung unberührt. Sie geht nicht gemäß § 18 Satz 3, § 18c AEG i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG auf die Planfeststellungsbehörde über, sondern verbleibt bei den nach Landesrecht zuständigen Stellen.

27Dieses Nebeneinander der Zuständigkeit für die eisenbahnrechtliche Planfeststellung des Tunnelbaus einerseits und der Zuständigkeit für die Abwehr der durch ein betriebsbedingtes Schadensereignis ausgelösten Gefahren andererseits macht es erforderlich, die Aufgaben aufeinander abzustimmen. Die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde hat Auswirkungen für die Aufgabenerfüllung der nach Landesrecht für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen. Sie haben das Tunnelbauwerk dauerhaft als eine Anlage zu berücksichtigen, von der im Ereignisfall Gefahren ausgehen können, die Maßnahmen im Bereich des überörtlichen Brandschutzes und der überörtlichen Allgemeinen Hilfe erfordern. Bei der konzeptionellen Einsatzplanung und den Maßnahmen im Ereignisfall müssen sie sich auf das bauliche Sicherheitskonzept des Tunnels einstellen. Die Planfeststellung hat somit Auswirkungen auf die Organisation und Durchführung des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe an der Tunnelstrecke. Sie kann sich darüber hinaus auf Personal- und Sachmittel auswirken, falls der Tunnel und dessen bauliches Sicherheitskonzept Anpassungen bei der Aufstellung, Ausrüstung und Unterhaltung von Feuerwehren und/oder Rettungsdiensten erfordern. Wegen dieser Folgewirkungen ist es geboten, die Aufgabenträger frühzeitig in die Planung des baulichen Sicherheitskonzepts miteinzubeziehen. Dementsprechend sieht die EBA-Richtlinie vor, dass der Vorhabenträger das Rettungskonzept für den planfestzustellenden Tunnel bereits während der Planung mit den zuständigen Stellen abzustimmen hat (vgl. Nr. 1.3 der EBA-Richtlinie). Des Weiteren hat der Eisenbahninfrastrukturunternehmer in Zusammenarbeit mit den Rettungsdiensten und den zuständigen Behörden für jeden Tunnel einen betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplan zu erstellen und mit den Landkreisen und kreisfreien Städten abzustimmen (Nr. 4 der EBA-Richtlinie). Insoweit füllt die EBA-Richtlinie die Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AEG aus, wonach die Eisenbahnen verpflichtet sind, an Maßnahmen des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung mitzuwirken.

28Das bauliche Sicherheitskonzept eines planfestgestellten Tunnels ist danach keine Rahmenbedingung, die eine von der Fachplanung betroffene Gemeinde oder ein Landkreis unabhängig von den Auswirkungen auf die Erfüllung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben im Brandschutz und der Allgemeinen Hilfe hinzunehmen haben (so noch 9 B 43.04 - juris Rn. 24). Ein Vorrang der Planfeststellung, wonach die kommunalen und kreiskommunalen Aufgabenträger ihre Brandschutz- und Hilfeleistungseinsätze an dem baulichen Sicherheitskonzept auszurichten haben, ohne dieses im Konfliktfall gerichtlich überprüfen lassen zu können, kann den Vorschriften über die eisenbahnrechtliche Planfeststellung nicht entnommen werden. Davon ist auch der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seiner jüngeren Rechtsprechung nicht mehr ausgegangen ( 9 A 11.15 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 171 Rn. 13 und - 9 A 8.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:280416U9A8.15.0] - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 170 Rn. 15 m.w.N.).

29c) Danach vermitteln die Selbstverwaltungsaufgaben im Bereich des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe dem Kläger eine wehrfähige Rechtsposition in Bezug auf die planfestgestellte Größe von Rettungsplätzen eines Eisenbahntunnels.

30Gemäß § 18 Satz 2 AEG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG hat die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Hiernach - i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 AEG, § 2 Abs. 1 EBO und der EBA-Richtlinie - ergibt sich zwar kein Anspruch der Aufgabenträger des örtlichen und überörtlichen Brandschutzes auf Schaffung der baulichen Voraussetzungen für ein bestimmtes Rettungs- und Sicherheitskonzept (insoweit zutreffend 9 B 43.04 - juris Rn. 24). Die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde darf ihnen aber die Erfüllung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben nicht unmöglich machen oder wesentlich erschweren ( 9 A 11.15 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 171 Rn. 13 und - 9 A 8.15 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 170 Rn. 15; OVG Lüneburg, Urteil vom - 7 KS 122/05 [ECLI:DE:OVGNI:2009:0923.7KS122.05.0A] - juris Rn. 24).

31Der Kläger kann durch eine nicht ausreichend große Rettungsplatzfläche in seiner Aufgabenerfüllung beeinträchtigt sein. Nach § 6 Abs. 1 ThürBKG hat er u.a. die Aufgabe, die Gemeinden bei der Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten und zu unterstützen (Nr. 1), Stützpunktfeuerwehren und andere Feuerwehren mit überörtlichen Aufgaben zu planen (Nr. 2), Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen und fortzuschreiben und sie gegebenenfalls mit benachbarten Landkreisen und kreisfreien Städten abzustimmen (Nr. 3), sonstige Maßnahmen zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von überörtlichen Gefahren zu ergreifen (Nr. 4) und gemeinsame Übungen mit benachbarten Landkreisen oder kreisfreien Städten zu planen und durchzuführen (Nr. 5). Der Kläger hat danach den überörtlichen Brandschutz und die überörtliche Allgemeine Hilfe im Landkreis Sonneberg zu organisieren und durchzuführen und, soweit erforderlich, mit den benachbarten Landkreisen und kreisfreien Städten abzustimmen. Er kann zwar unabhängig von der Größe der planfestgestellten Rettungsplätze zur Erfüllung dieser Aufgaben tätig werden. Mit der Aufgabenzuweisung ist aber der Zweck verbunden, eine wirksame Gefahrenabwehr sicherzustellen (vgl. § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 4 ThürBKG). Diesen Zweck kann der Kläger mit seiner Tätigkeit nicht erreichen, wenn die vorgesehene Rettungsplatzfläche zu klein ist, um im Ereignisfall eine geordnete und effektive Brandbekämpfung und Rettung zu ermöglichen.

32II. Auf der Grundlage des Klagevorbringens ist nicht von vornherein auszuschließen, dass die Rettungsplätze am Notausgang 8 des Bleßbergtunnels und am Nordportal des Goldbergtunnels mangels ausreichender Größe die Aufgabenerfüllung des Klägers wesentlich erschweren. Er hat geltend gemacht, dass ein gemeinsamer Rettungsplatz für mehrere Notausgänge bzw. für ein Tunnelportal und einen Notausgang einen erhöhten Platzbedarf auslöse, weil mehr Einsatzfahrzeuge den Rettungsplatz anfahren müssten. Zudem hat er vorgetragen, dass zusätzliche Stellflächen benötigt würden, weil die Rettungsplätze aufgrund der topographischen Lage schwierig zu erreichen seien.

33C. Die Klage ist hinsichtlich des Rettungsplatzes am Notausgang 8 des Bleßbergtunnels begründet. Der Planfeststellungsbeschluss vom ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten, soweit das Eisenbahn-Bundesamt dessen Forderung zurückgewiesen hat, der Beigeladenen eine Vergrößerung des Rettungsplatzes aufzugeben. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf Neubescheidung der Forderung; dem begehrten Verpflichtungsausspruch steht die fehlende Spruchreife der Sache entgegen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Hinsichtlich des Rettungsplatzes am Nordportal des Goldbergtunnels ist die Klage unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das Eisenbahn-Bundesamt der Beigeladenen aufgibt, den Rettungsplatz zu erweitern. Die planfestgestellte Rettungsplatzgröße ist rechtmäßig.

34I. Die Anordnung der Planfeststellungsbehörde, Rettungsplätze anzulegen oder zu erweitern, findet ihre Rechtsgrundlage in § 18 Sätze 1 und 2 AEG, § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 AEG, § 2 Abs. 1 EBO und der EBA-Richtlinie. Wie bereits ausgeführt, müssen Bahnanlagen so gebaut sein, dass sie den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit genügen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AEG, § 2 Abs. 1 Satz 1 EBO). Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 EBO gelten diese Anforderungen als erfüllt, wenn die Bahnanlagen den Vorschriften dieser Verordnung und, soweit diese keine ausdrücklichen Vorschriften enthält, anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung enthält keine ausdrücklichen Vorschriften zu den Anforderungen an die Sicherheit von Rettungsplätzen von Eisenbahntunneln. Die technischen Sicherheitsanforderungen an Eisenbahntunnel werden aber durch die EBA-Richtlinie "Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes an den Bau und den Betrieb von Eisenbahntunneln" konkretisiert. Die Richtlinie ist von Fachleuten aus den Bundesländern, von der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren, der Deutsche Bahn AG und des Eisenbahn-Bundesamtes erarbeitet worden. Sie hat den Zweck, Art und Umfang der baulichen und betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen zu beschreiben, die nach dem Stand der Technik notwendig sind, um in Eisenbahntunneln die Selbstrettung der Reisenden und des Eisenbahnpersonals sowie den Einsatz der Rettungsdienste (Katastrophenschutz, Brandschutz, Sanitäts- und Rettungsdienst) zu ermöglichen. Die Richtlinie versteht die in ihr enthaltenen Grundsätze und Vorgaben als anerkannte Regeln der Technik im Sinne von § 2 Abs. 1 EBO (Nr. 1.1 der EBA-Richtlinie). Die Beteiligten haben dies nicht in Frage gestellt.

35Durch die Neufassung der Richtlinie vom haben sich die Anforderungen an die Sicherheit von Eisenbahntunneln erhöht. Das betrifft auch die baulichen Vorgaben für Notausgänge und Rettungsplätze (Nr. 2.3 und Nr. 2.6 der EBA-Richtlinie). Der Bleßbergtunnel und der Goldbergtunnel sind jeweils länger als 500 m und fallen damit in den Anwendungsbereich der Richtlinie (Nr. 1.1 der EBA-Richtlinie).

361. Nach der EBA-Richtlinie erfordert die Anbindung mehrerer Notausgänge an einen Rettungsstollen und von dort über einen Ausgang ins Freie an einen gemeinsamen Rettungsplatz grundsätzlich keine Vergrößerung der in der Richtlinie vorgesehenen Mindestfläche für einen Rettungsplatz von 1 500 qm. Das Gleiche gilt, wenn der Notausgang unmittelbar neben einem Tunnelportal auf einen gemeinsamen Rettungsplatz führt.

37a) Nach Nr. 2.2 der EBA-Richtlinie muss von jeder Stelle eines Fahrtunnels ein sicherer Bereich in höchstens 500 m Entfernung erreichbar sein. Als sichere Bereiche gelten Tunnelportale und Notausgänge (Nr. 1.2 <"Sichere Bereiche"> der EBA-Richtlinie). Notausgänge im Sinne der Richtlinie sind u.a. Rettungsstollen (Nr. 1.2 <"Notausgänge"> der EBA-Richtlinie). Rettungsstollen sind horizontale oder leicht geneigte Bauwerke, die je nach Länge begehbar oder mit Straßenfahrzeugen befahrbar sind. Rettungsstollen können auch parallel zum Fahrtunnel verlaufen und verschiedene Notausgänge aus dem Fahrtunnel an einen gemeinsamen Ausgang anbinden (Nr. 1.2 <"Rettungsstollen"> der EBA-Richtlinie). Notausgänge sind bei langen Tunneln (über 1 000 m) und bei sehr langen Tunneln (über 20 000 m) erforderlich (Nr. 2.3 der EBA-Richtlinie).

38Nach Nr. 2.6 der EBA-Richtlinie ist bei langen und sehr langen Tunneln an den Tunnelportalen und Notausgängen jeweils ein Rettungsplatz anzuordnen. Bei anderen Tunneln (über 500 m bis 1 000 m) genügt ein Rettungsplatz. Rettungsplätze im Sinne der Richtlinie sind Flächen in der Nähe der Tunnelportale und Notausgänge, die als Verbandsplatz, zum Abstellen von Material und Geräten, zum Aufstellen von Fahrzeugen sowie gegebenenfalls als Landemöglichkeit für Rettungshubschrauber dienen können (Nr. 1.2 <"Rettungsplätze"> der EBA-Richtlinie). In Nr. 2.6 der EBA-Richtlinie heißt es weiter, dass Rettungsplätze entsprechend der DIN 14090 auszuführen sind und eine Gesamtfläche von mindestens 1 500 qm aufweisen müssen. Die Richtlinie verlangt außerdem, dass Tunnelportale und Notausgänge über Zufahrten für Straßenfahrzeuge erreichbar sind. Zufahrten sind Wege oder nichtöffentliche Straßen, die von öffentlichen Straßen zu Rettungsplätzen, Tunnelportalen oder Notausgängen führen und dem Einsatz der Rettungsdienste dienen (Nr. 1.2 <"Zufahrten"> der EBA-Richtlinie).

39b) Aus der Gesamtschau der Regelungen ergibt sich, dass die Richtlinie eine Rettungsplatzfläche von 1 500 qm grundsätzlich auch dann als ausreichend erachtet, wenn mehrere Notausgänge aus dem Fahrtunnel an einen Rettungsstollen angebunden sind, der auf einen gemeinsamen Rettungsplatz führt. Die Richtlinie lässt die Bündelung von Notausgängen ausdrücklich zu, ohne an die Größe des zugeordneten Rettungsplatzes besondere Anforderungen zu stellen. Sie geht mithin davon aus, dass ein Rettungsplatz mit einer Gesamtfläche von 1 500 qm in aller Regel selbst dann genügend groß ist, wenn alle zu evakuierenden Personen auf diesen einen Rettungsplatz geleitet werden müssen oder sich dorthin flüchten. Anderenfalls wäre nicht verständlich, warum nur bei langen und sehr langen Tunneln an den Tunnelportalen und Notausgängen jeweils ein Rettungsplatz anzuordnen ist, bei Tunneln mit einer Länge über 500 m bis 1 000 m aber ein einziger Rettungsplatz genügt ( 3 VR 4.16 - Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 23 Rn. 15). Der Richtlinie lässt sich auch nicht entnehmen, dass bei einer Bündelung von mehreren Notausgängen eine vergrößerte Rettungsplatzfläche anzuordnen ist, weil der Rettungsplatz von mehr Feuerwehr- und Rettungsfahrzeugen angefahren wird. Die Richtlinie legt zugrunde, dass der Rettungsplatz auch zum Aufstellen von Fahrzeugen und Abstellen von Material und Geräten dient (Nr. 1.2 <"Rettungsplätze"> der EBA-Richtlinie). Gleichwohl stellt sie in dieser Hinsicht keine zusätzlichen Anforderungen an die Gesamtfläche des Rettungsplatzes wegen der Bündelung mehrerer Notausgänge. Dass mehr Aufstellfläche benötigt würde, als durch die Mindestfläche abgedeckt ist, sieht die Richtlinie nicht als notwendige Konsequenz einer Bündelung von Notausgängen. Sie geht davon aus, dass die für die weiteren Notausgänge erforderlichen Fahrzeuge im Rettungsstollen zum Einsatz kommen und nachrückende Fahrzeuge in der Regel Bereitstellungsflächen im Umfeld des Rettungsplatzes anfahren können.

40Eine Rettungsplatzfläche von 1 500 qm ist in aller Regel auch ausreichend, wenn ein Tunnelportal und ein Notausgang unmittelbar nebeneinander ins Freie führen. Zwar enthält die Richtlinie die Vorgabe, dass bei Tunneln mit einer Länge von über 1 000 m "an den Tunnelportalen und Notausgängen jeweils ein Rettungsplatz anzuordnen" ist. Zugleich sind die Rettungsplätze aber "möglichst nahe an den Tunnelportalen und Notausgängen anzuordnen" (Nr. 2.6 der EBA-Richtlinie). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Richtlinie die Anordnung eines gemeinsamen Rettungsplatzes genügen lässt. Die Rettungssituation stellt sich insoweit nicht anders dar als bei der Bündelung von zwei Notausgängen in einem Rettungsstollen, der auf einen gemeinsamen Rettungsplatz führt.

41c) Aus der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 der Kommission vom über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich der "Sicherheit in Eisenbahntunneln" im Eisenbahnsystem der Europäischen Union (ABl. L 356 S. 394) ergeben sich keine weitergehenden Anforderungen an Rettungsplätze. Die Verordnung verlangt für Tunnel mit einer Länge von über 1 km die Einrichtung von Brandbekämpfungsstellen. Das sind Orte innerhalb oder außerhalb des Tunnels, an denen Brandbekämpfungsausrüstung von den Rettungsdiensten genutzt werden kann und wo Reisende und Zugpersonal sich aus dem Zug evakuieren können. Außerhalb der Tunnelportale muss der freie Bereich um die Brandbekämpfungsstelle mindestens 500 qm groß sein (Nr. 2.4 Buchst. c und Nr. 4.2.1.7 Buchst. b und Buchst. d des Anhangs der Verordnung <EU> Nr. 1303/2014). Des Weiteren verlangt die Verordnung für Tunnel mit einer Länge von über 1 km die Einrichtung von sicheren Bereichen. Das sind Orte innerhalb oder außerhalb von Tunneln, an denen die Reisenden und das Zugpersonal nach der Evakuierung aus dem Zug Schutz finden und die für die Rettungsdienste zugänglich sind. Der sichere Bereich muss die Evakuierung aus Zügen, die im Tunnel verkehren, ermöglichen und eine Kapazität aufweisen, die der maximalen Kapazität der Züge entspricht, die auf der Strecke verkehren. Der Zugang zu einem sicheren Bereich ist über Notausgänge ins Freie zu gewährleisten, die mindestens alle 1 000 m vorhanden sein müssen; alternative technische Lösungen sind zulässig, sofern sie ein mindestens gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten (Nr. 2.4 Buchst. b, Nr. 4.2.1.5.1 Buchst. a und Nr. 4.2.1.5.2 Buchst. a und Buchst. b). Danach ist davon auszugehen, dass die Anforderungen der Verordnung an Brandbekämpfungsstellen und sichere Bereiche außerhalb von Eisenbahntunneln durch die in der EBA-Richtlinie festgelegte Mindestfläche für Rettungsplätze abgedeckt sind.

422. Die von der EBA-Richtlinie verlangte Gesamtfläche für einen Rettungsplatz von mindestens 1 500 qm steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass bei dem einzelnen Tunnel oder Tunnelabschnitt keine atypischen, außergewöhnlichen Umstände vorliegen, die eine größere Rettungsplatzfläche erfordern.

43a) Die EBA-Richtlinie regelt die Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes an den Bau von Eisenbahntunneln im Grundsatz nach unten und nach oben abschließend. Eine Unterschreitung von festgelegten Mindestanforderungen ist nur zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise erreicht und dies nachgewiesen wird oder die Einhaltung einzelner Bestimmungen im Einzelfall unverhältnismäßig wäre (vgl. § 2 Abs. 2 EBO und Nr. 1.1 <"Ausnahmen"> der EBA-Richtlinie). Auch eine Überschreitung der Mindestanforderungen kann, obwohl es sich um Mindeststandards handelt, von dem Vorhabenträger regelmäßig nicht verlangt werden. Die Einhaltung der Mindeststandards ist geboten, in aller Regel aber auch ausreichend. Bei Wahrung der Mindestanforderungen entspricht die Bahnanlage den "anerkannten Regeln der Technik" (Nr. 1.1 <"Rechtsstellung der Richtlinie"> der EBA-Richtlinie). Die Anforderungen der Sicherheit an Bahnanlagen gelten damit als erfüllt (§ 2 Abs. 1 Satz 2 EBO). Die Festlegung der Mindeststandards soll Einzelfallprüfungen gerade entbehrlich machen. Ein Anspruch auf "optimale" Sicherheitsmaßnahmen oder einen "besseren" Sicherheitsstandard als nach den "anerkannten Regeln der Technik" geboten, besteht nicht (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom - 7 KS 122/05 - juris Rn. 31).

44b) Die Richtlinie formuliert allerdings lediglich "Grundsätze" (Nr. 1.1 <"Rechtsstellung der Richtlinie"> der EBA-Richtlinie). Als "ermessensbindende Richtlinie" (vgl. Nr. 1.1 <"neue Tunnel"> der EBA-Richtlinie) gilt sie daher nur vorbehaltlich atypischer Umstände des Einzelfalls. Anderenfalls wäre sie mit § 4 Abs. 1 AEG nicht vereinbar. Denn den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit müssen Eisenbahninfrastrukturen auch genügen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen (vgl. 9 A 9.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:280416U9A9.15.0] - BVerwGE 155, 91 Rn. 63). Das sind besondere Umstände, die ein Überschreiten der Mindestanforderungen der EBA-Richtlinie - hier der Mindestfläche eines Rettungsplatzes - erfordern können, weil sie von der üblichen Charakteristik eines Eisenbahntunnels abweichen und in der EBA-Richtlinie nicht abgebildet sind. Bei der Beurteilung, ob ein atypischer Sachverhalt vorliegt, sind insbesondere die örtlichen Gegebenheiten des Tunnels sowie Anrückzeit und -weg der Rettungsdienste zu berücksichtigen (vgl. Nr. 1.1 <"Ausnahmen"> der EBA-Richtlinie). Es bedarf in jedem Fall einer Gesamtwürdigung aller Umstände. Weichen die örtlichen Gegebenheiten eines Rettungsplatzes soweit von den an Eisenbahntunneln üblichen Verhältnissen ab, dass ein größerer Flächenbedarf ernstlich in Betracht kommt, ist eine Prüfung des Einzelfalls erforderlich. Anderenfalls, das heißt wenn in der Gesamtschau keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, bleibt es bei den Mindestanforderungen der EBA-Richtlinie.

45Auch die Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 schließt zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen nicht aus (vgl. Nr. 2.3 Buchst. f und Nr. 7 Buchst. c des Anhangs der Verordnung <EU> Nr. 1303/2014).

46c) Umstände, die in der EBA-Richtlinie abgebildet sind, können für sich betrachtet keine außergewöhnlichen Umstände begründen; in die erforderliche Gesamtwürdigung können sie jedoch eingestellt werden. So verlangt die EBA-Richtlinie allein wegen der Anbindung mehrerer Notausgänge an einen Rettungsstollen keinen größeren Rettungsplatz. Wenn im Umfeld eines solchen Rettungsplatzes keine Bereitstellungsflächen für nachrückende Einsatzfahrzeuge vorhanden sind, kann eine Erweiterung des Rettungsplatzes aber erforderlich sein. Ein langer Anfahrtsweg kann, insbesondere wenn Bereitstellungsflächen in der Umgebung fehlen, ebenfalls zu einem erhöhten Platzbedarf auf dem Rettungsplatz führen. Denn das Nachführen von Einsatzkräften beansprucht bei einer langen Anfahrt mehr Zeit; deshalb kann es notwendig sein, den Rettungsplatz vorsorglich mit weiteren Einheiten anzufahren. Die EBA-Richtlinie verlangt im Grundsatz, dass Zu- und Abfahrt zu einem Rettungsplatz getrennt zu führen sind. Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, ist ein Begegnungsverkehr mit Kraftfahrzeugen mit 2,50 m Breite zu gewährleisten. Bei Begegnungsverkehr mit Ausweichstellen sind diese derart anzuordnen, dass ein Sichtkontakt zwischen den Ausweichstellen gewährleistet ist. Der Rettungsplatz darf auch über eine Stichstraße angebunden werden; er muss dann für das Wenden von Fahrzeugen geeignet sein (Nr. 2.6 <"Zufahrten"> der EBA-Richtlinie). In Kombination mit anderen Gegebenheiten können auch die genannten fahrtechnischen Schwierigkeiten bei der Anfahrt oder das Wenden auf dem Rettungsplatz im Rahmen der Gesamtwürdigung außergewöhnliche Umstände begründen. Zufahrten zu den Tunnelportalen müssen über die Rettungsplätze führen (Nr. 2.6 <"Grundsatz"> der EBA-Richtlinie). Nicht abgebildet ist hingegen der Fall, dass die Zufahrt zu einem Rettungsplatz über einen anderen Rettungsplatz führt, auf dem deshalb eine Durchfahrt freizuhalten ist. Auch dies ist eine Besonderheit, da die freizuhaltende Durchfahrt nicht oder nur eingeschränkt als Rettungsplatzfläche zur Verfügung steht.

473. a) Gemessen daran liegen beim Rettungsplatz am Notausgang 8 des Bleßbergtunnels außergewöhnliche Umstände vor.

48Die Zufahrt von Goldisthal durch den Thüringer Wald über ausgebaute Waldwege ist mit über 7 km besonders lang und fahrtechnisch anspruchsvoll. Der erforderliche Begegnungsverkehr ist nur mit Ausweichstellen möglich. Wegen dieser erschwerten Erreichbarkeit des Rettungsplatzes sieht das Einsatzkonzept des Klägers nachvollziehbar vor, dass im Ereignisfall frühzeitig weitere Einheiten der Rettungsdienste nachzuführen sind, um zu gewährleisten, dass die Rettungsarbeiten ohne Einschränkung oder Unterbrechung durchgeführt werden können. In der näheren Umgebung des Rettungsplatzes fehlt es an ausreichenden Bereitstellungsflächen für diese Einheiten. Sie müssten daher auf dem Rettungsplatz untergebracht werden, was dort zu einem größeren Bedarf an Aufstellflächen führt. Das Rettungskonzept des Klägers sieht weiter vor, dass der Rettungsplatz am Notausgang 8 wegen der Bündelung von vier Notausgängen im Ereignisfall von mehr Tunnelbasiseinheiten angefahren wird als ein Rettungsplatz, an den lediglich ein Notausgang angeschlossen ist. Der Kläger hat den Mehrbedarf an Tunnelbasiseinheiten in der mündlichen Verhandlung plausibel erläutert. Er ergibt sich daraus, dass jeder der an den befahrbaren Rettungsstollen angeschlossenen vier Notausgänge mit Löschfahrzeugen zu besetzen ist. Er hat des Weiteren nachvollziehbar ausgeführt, dass es wegen der Länge des Rettungsstollens (> 2,5 km) erforderlich ist, Verletzte mit Fahrzeugen aus dem Rettungsstollen zu transportieren. Auch wenn die Lösch- und Transportfahrzeuge im Rettungsstollen eingesetzt werden sollen, kann sich aus der größeren Zahl von Fahrzeugen ein erhöhter Bedarf an Aufstellflächen auf dem Rettungsplatz ergeben. Außerdem verläuft die Zufahrt zum Rettungsplatz am Nordportal des Bleßbergtunnels über den Rettungsplatz am Notausgang 8, so dass eine Durchfahrt freigehalten werden muss. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass wegen der Anbindung über eine Stichstraße die Fahrzeuge auf dem Rettungsplatz wenden müssen. In der Gesamtschau weist der Rettungsplatz am Notausgang 8 daher so erhebliche, die Arbeit der Rettungskräfte erschwerende Besonderheiten auf, dass über die EBA-Richtlinie hinausgehende Maßnahmen geboten sind und das Eisenbahn-Bundesamt eine Einzelfallprüfung vornehmen muss.

49b) Demgegenüber liegen beim Rettungsplatz am Nordportal des Tunnels Goldberg keine außergewöhnlichen Umstände vor, die eine Überschreitung der Mindestfläche erforderlich machen. Die Anbindung von Notausgang und Tunnelportal an einen gemeinsamen Rettungsplatz ist für sich betrachtet keine Besonderheit. Die Richtlinie geht - wie gezeigt - von der Zulässigkeit einer solchen Bündelung aus, ohne an die Größe des Rettungsplatzes besondere Anforderungen zu stellen. Hinzu kommt, dass es sich lediglich um die Bündelung von zwei Ausgängen handelt und der Tunnel nur knapp über 1 000 m lang ist. Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass ein durch die EBA-Richtlinie nicht berücksichtigter Stellflächenbedarf in Rede steht. Das gilt auch dann, wenn wegen der Bündelung - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat - eine Verdoppelung der Tunnelbasiseinheiten geboten ist. Auch sonst sind keine atypischen, von der EBA-Richtlinie nicht abgebildeten Umstände erkennbar. Die Anfahrt von Goldisthal zum Rettungsplatz ist mit ca. 1 km (Vorgang Anhörung, Band 2, Stellungnahme der Beigeladenen vom <zu Nr. 10a> S. 4 <1.9>) relativ kurz. Dass der Rettungsplatz von Notausgang und Tunnelportal aus nur über eine Zufahrt mit 15 % Neigung erreicht werden kann, begründet ebenfalls keinen außergewöhnlichen Umstand. Die EBA-Richtlinie verlangt zwar, dass der Rettungsplatz möglichst nahe am Tunnelportal anzuordnen ist. Die Zufahrt vom Rettungsplatz zum Tunnelportal darf aber eine Länge von bis zu 200 m haben (Nr. 2.6 <"Grundsatz"> der EBA-Richtlinie). Die Richtlinie lässt damit ausdrücklich zu, dass der Rettungsplatz nicht unmittelbar am Tunnelportal angelegt wird, sondern von dort über eine Zufahrt zu erreichen ist.

504. Danach genügt der Planfeststellungsbeschluss vom den Anforderungen der EBA-Richtlinie nicht in jeder Hinsicht.

51a) Nicht zu beanstanden ist die planfestgestellte Fläche für den Rettungsplatz am Nordportal des Goldbergtunnels. Das Eisenbahn-Bundesamt verneint das Erfordernis einer Aufsummierung von Rettungsplatzflächen bei einem unmittelbar neben dem Tunnelportal ins Freie führenden Notausgang (PFB, S. 50). Das ist, wie ausgeführt, nicht zu beanstanden. Da bei diesem Rettungsplatz keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, musste das Eisenbahn-Bundesamt auch nicht in eine Einzelfallprüfung eintreten. Mit der planfestgestellten Gesamtfläche von 1 500 qm werden die Anforderungen der EBA-Richtlinie eingehalten.

52b) In Bezug auf den Rettungsplatz am Notausgang 8 des Bleßbergtunnels erweist sich der Planfeststellungsbeschluss als fehlerhaft.

53Eine Gesamtfläche von mindestens 1 500 qm ist bereits nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit planfestgestellt. Im Erläuterungsbericht zur 7. Planänderung heißt es zwar, dass der Rettungsplatz auf rd. 1 540 qm erweitert werden soll (Band 1 der Planunterlagen zur 7. Planänderung, Anlage 01, S. 6). Der Landschaftspflegerische Begleitplan legt ebenfalls eine Vergrößerung des Rettungsplatzes um ca. 1 270 qm auf insgesamt 1 500 qm zugrunde (Band 3 der Planunterlagen zur 7. Planänderung, Anlage 5, S. 5 und S. 30). Das Bauwerks-Verzeichnis sieht aber lediglich eine Fläche von (70 m Länge und 16 m Breite =) 1 120 qm vor (Band 1 der Planunterlagen zur 7. Planänderung, Anlage 02, BW-Nr. 48.4). Auch wenn man die dort ausgewiesene Fläche für das Bankett (0,75 m) berücksichtigt, wird die Mindestfläche von 1 500 qm nicht erreicht.

54Darüber hinaus lässt der Planfeststellungsbeschluss unberücksichtigt, dass für diesen Rettungsplatz ein erhöhter Platzbedarf besteht. Das Eisenbahn-Bundesamt verneint im Planfeststellungsbeschluss die Erforderlichkeit eines Aufsummierens der Rettungsplatzflächen bei Bündelung mehrerer Notausgänge (PFB, S. 50). Das ist nicht zu beanstanden. Es erkennt jedoch nicht, dass beim Notausgang 8 des Bleßbergtunnels die dargelegten außergewöhnlichen Umstände vorliegen, die eine Überschreitung der Mindestanforderungen der EBA-Richtlinie und damit eine Einzelfallprüfung erforderlich machen. Aus dem Planfeststellungsbeschluss geht nicht hervor, dass diese Prüfung vorgenommen worden ist. Ein Rettungskonzept der Beigeladenen, das den außergewöhnlichen Umständen Rechnung trägt, befindet sich nicht bei den Planunterlagen. Die EBA-Richtlinie sieht die Aufstellung eines Rettungskonzepts, das die Selbst- und Fremdrettung gewährleistet, ausdrücklich vor. Sie setzt voraus, dass die Ausgestaltung des Rettungskonzepts unmittelbaren Einfluss auf die bauliche Gestaltung des Tunnels hat (Nr. 1.3 der EBA-Richtlinie). Ohne dieses Konzept lässt sich daher für das Eisenbahn-Bundesamt nicht sicher beurteilen, ob bzw. in welchem Umfang der Rettungsplatz zu erweitern ist oder weitere Flächen in der Nähe bereitzustellen sind oder sonstige bauliche Maßnahmen erforderlich sind, um die Sicherheitsanforderungen der EBA-Richtlinie zu erfüllen. Die von der Beigeladenen im Anhörungsverfahren ergänzend angebotenen Teilflächen von insgesamt ca. 500 qm führen zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Auch insoweit lässt sich ohne Rettungskonzept nicht prüfen, ob die Ergänzungsflächen ausreichend sind, um im Ereignisfall den notwendigen Platzbedarf für die Durchführung der Rettungsmaßnahmen abzudecken. Darüber hinaus sind diese Flächen nicht planfestgestellt. Im Planfeststellungsbeschluss heißt es, dass die Beigeladene "nach der im Blaudruck geänderten Planung ergänzend Teilflächen von ca. 500 m2 nutzbar machen" wird und diese Maßnahme wie geplant umzusetzen sei (PFB, S. 50). Aus den Planunterlagen ergibt sich nur eine dingliche Sicherung weiterer Flächen (Band 1 der Planunterlagen zur 7. Planänderung, Anlage 01 - Erläuterungsbericht S. 6 f. und S. 14; Band 2 der Planunterlagen zur 7. Planänderung, Anlage 3 - Grunderwerbsverzeichnis <Goldisthal>, Bl. 1a und Anlage 4 - Grunderwerbspläne, Bl. 9 und Bl. 9a). Im Bauwerksverzeichnis und in den Lageplänen sind die Ergänzungsflächen nicht durch einen Blaueintrag ausgewiesen. Es ist auch unklar, ob die Ergänzungsflächen bei der naturschutzrechtlichen Eingriffs-/Ausgleichs-Bilanz (§ 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG) berücksichtigt worden sind (Band 3 der Planunterlagen zur 7. Planänderung, Anlage 5 - Landschaftspflegerischer Begleitplan, S. 5 und S. 30 ff., S. 42 ff.).

55II. Der Kläger wird durch diese Defizite des Planfeststellungsbeschlusses in eigenen Rechten verletzt. Ohne eine Erweiterung des Rettungsplatzes am Notausgang 8 des Bleßbergtunnels jedenfalls um Bereitstellungsflächen in dessen Nähe kann ihm im Ereignisfall die Erfüllung seiner Selbstverwaltungsaufgabe, eine wirksame Gefahrenabwehr zu gewährleisten, wesentlich erschwert sein.

56III. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Neubescheidung seiner Forderung, der Beigeladenen aufzugeben, den Rettungsplatz am Notausgang 8 des Bleßbergtunnels zu vergrößern (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Hinsichtlich der Frage, ob zur Herstellung der nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 AEG, § 2 Abs. 1 EBO i.V.m. der EBA-Richtlinie gebotenen Sicherheit ergänzende Maßnahmen erforderlich sind, kommt dem Eisenbahn-Bundesamt kein Beurteilungsspielraum oder Planungsermessen zu. Hinsichtlich der Prüfung, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, hat es jedoch ein Auswahlermessen. Die Ausübung dieses Ermessens muss dem Eisenbahn-Bundesamt vorbehalten bleiben (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom - 7 KS 122/05 - juris Rn. 51 und Rn. 68).

57Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2019:280219U3A4.16.0

Fundstelle(n):
JAAAH-22644