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NWB Nr. 30 vom

Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in der Diskussion

Prof. Dr. Martin Weiss

Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG führt zur Erfassung des „Welteinkommens“ natürlicher Personen. Die Doppelbesteuerungsabkommen können diesen Besteuerungsanspruch einschränken oder ausschließen. Allerdings dürfen die beiden Ebenen „nationales Recht“ und „Doppelbesteuerungsabkommen“ bei der Prüfung des Besteuerungsanspruchs nicht vermischt werden.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

Persönliche Einkommensteuerpflicht: [i]Unbeschränkte EinkommensteuerpflichtDie unbeschränkte Einkommensteuerpflicht des § 1 Abs. 1 EStG führt zur Erfassung des Welteinkommens des Steuerpflichtigen. Zudem ist sie mit weiteren Folgen verbunden, wie der Abziehbarkeit von z. B. Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen (§ 2 Abs. 3 ff. EStG) oder der Anwendung des Progressionsvorbehalts für ausländische Einkünfte (§ 32b EStG). Erforderlich ist für sie entweder ein Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Inland.

[i]Beschränkte EinkommensteuerpflichtDie beschränkte Einkommensteuerpflicht kommt zur Anwendung, wenn weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt im Inland liegen. Sie ist nur auf territorial im Inland erzielte Einkünfte (§ 49 EStG) bezogen. Zudem erlaubt sie nur in seltenen Fällen einen Abzug persönlicher Abzugsbeträge (§ 50 Abs. 1 EStG). Der Progressionsvorbehalt...