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OLG Celle Beschluss v. - 21 UF 119/18

Gesetze: BGB § 280 Abs. 1; BGB § 816 Abs. 2; BGB § 1353 Abs. 1 S. 2; EStG § 26 Abs. 2 S. 4 Nr. 1; EStG § 26 Abs. 2 S. 4 Nr. 2; EStG § 26 Abs. 2 S. 4 Nr. 3; EStG § 26b; AO (1977) § 268; AO (1977) § 270

Leitsatz

Leitsatz:

1. Verletzt ein Ehegatte seine Verpflichtung, gemäß § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB der gemeinsamensteuerlichen Veranlagung der Ehegatten (§ 26 EStG) zuzustimmen, kann dem anderen Ehegatten ein Erstattungsanspruch aus § 816 Abs. 2 BGB bzw. ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB zustehen.

2. Die Frage, ob die Ehegatten nach der ab dem Veranlagungsjahr 2013 geltenden Regelung nach § 26Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 bis 3 EStG noch wirksam die Zusammenveranlagung wählen können, wenn der Steuerbescheid eines Ehegatten zur Einzelveranlagung bereits bestandskräftig ist, bedarf in dem auf Schadensersatz oder auf Erstattung gerichteten Verfahren keiner Entscheidung.

3. Für die Aufteilung einer Steuerschuld oder -erstattung ist das Verhältnis der Steuerbeträge im Falleiner fiktiven Einzelveranlagung gemäß §§ 268, 270 AO zugrunde zu legen. Dafür ist die festgesetzte Steuerschuld zum Quotienten aus der eigenen fiktiven Steuerschulden im Fall der Einzelveranlagung zu der Summe der fiktiven Steuerschulden beider Ehegatten im Fall ihrer Einzelveranlagung in Verhältnis zu setzen (vgl. BGH FamRZ 2006, 1178, 1179; 2017, 517, 522).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:OLGCE:2019:0402.21UF119.18.00

Fundstelle(n):
DStR 2019 S. 1364 Nr. 26
NWB-Eilnachricht Nr. 28/2019 S. 2031
RAAAH-22582

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