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UG | „gUG (haftungsbeschränkt)“ kein zulässiger Haftungszusatz
Die Abkürzung „gUG (haftungsbeschränkt)“ ist kein zulässiger Rechtsform- und Haftungszusatz in der Firma einer gemeinnützigen Unternehmergesellschaft und deshalb auch nicht eintragungsfähig.
Der Gesetzgeber habe als Abkürzung allenfalls den Zusatz „UG (haftungsbeschränkt)“, nicht aber sonstige, allgemein verständliche Abkürzungen ausdrücklich zugelassen (vgl. § 5a GmbHG), so der Senat. Hinzu komme, dass der Gesetzgeber nunmehr zwar für eine gemeinnützige GmbH die Abkürzung „gGmbHG“ akzeptiere (vgl. § 4 Satz 2 GmbHG), eine entsprechende Ergänzung für die UG aber nicht erfolgt sei. Eine endgültige Klärung dieser Frage dürfte erst durch den BGH zu erwarten sein, bei dem die Rechtsbeschwerde unter dem Az. II ZB 13/19 anhängig ist.